Festzuschuss
Beim sogenannten Festzuschuss handelt es sich um einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Betrag, den ein gesetzlich Versicherter als Zuschuss zu dem Betrag erhält, der nach einer zahnärztlichen Behandlung für einen medizinisch notwendigen Zahnersatz veranschlagt wird. Der Festzuschuss gilt als befundbezogen. Dies bedeutet, dass die Höhe des Festzuschusses sich nach dem vorliegenden Befund des Zahnarztes richtet, beispielsweise wenn ein fehlender Vorderzahn ersetzt werden muss. Bei solch einem zahnärztlichen Befund würde jeder gesetzlich Versicherte den gleichen feststehenden Betrag als Festzuschuss von seiner Krankenkasse erhalten.
Der Festzuschuss wird demnach interessant für Mitglieder aus einer gesetzlichen Krankenkasse, die einen medizinischen Zahnersatz benötigen. Zu dem Zahnersatz zählen Prothesen, Brücken und Kronen. Bei Implantaten sind zwar die Implantate selbst eine Leistung, die nur von einer privaten Krankenversicherung übernommen wird, der Zahnersatz der auf die Implantate aufgesetzt wird, (eine sogenannte Suprakonstruktion) wird jedoch bezuschusst.
Da durch den Festzuschuss nicht immer alle medizinisch notwendigen Leistungen beim Zahnersatz abgedeckt werden, muss der Versicherte des Öfteren durch Eigenanteile eine Zuzahlung leisten. Falls der Versicherte aus ästhetischen Gründen eine zahnmedizinische oder zahntechnische Versorgung erwünscht, die über den Betrag hinausgeht, der als Festzuschuss angesetzt wurde, zum Beispiel ein Implantat, dann muss er diese Leistung ebenfalls selbst bezahlen.
Eine sehr geläufige und vielversprechende Möglichkeit für gesetzlich Versicherte um Geld bei zahnärztlichen Behandlungen einzusparen, ist das Führen des sogenannten Bonusheftes. Mit dem Bonusheft kann ein Versicherter sowie dessen mitversicherte Angehörige in der Familienversicherung höhere Festzuschüsse erhalten. In dem Bonusheft werden zahnärztliche Kontrolluntersuchungen schriftlich festgehalten, die Versicherte ab dem 18. Lebensjahr einmal jährlich wahrnehmen sollten, Jugendliche sogar zweimal pro Jahr.
Wenn der Versicherte diesen Kontrolluntersuchungen nachkommt, werden ihm Bonuspunkte zugeschrieben, die zu höheren Festzuschüssen führen können. Diese Option wird viel zu häufig nicht in Betracht gezogen, da die gesetzlich Versicherten oftmals gar nicht wissen, dass das Bonusheft existiert.
Darüber hinaus können gering Verdienende, wie Sozialhilfeempfänger oder Studenten, einen doppelten befundbezogenen Festzuschuss bekommen. Hier wären Versicherte, bedingt durch ihr geringes Einkommen durch den Zahnersatz, unzumutbar belastet.
Der exakte Satz, der aussagt, ob ein gesetzlich Versicherter im Rahmen der Härtefallregelung den doppelten Festzuschuss erhalten kann, ist abhängig vom monatlichen Familien-Bruttoeinkommen des Versicherten. Alleinstehende würden durch den Zahnersatz im Jahr 2011 unzumutbar belastet, wenn sie unter 1.022 Euro pro Monat verdienen. Diese Grenze liegt bei 1.405,25 Euro, wenn der Versicherte mit einem Angehörigen zusammen lebt, und erhöht sich um zusätzliche 255,50 Euro für jeden weiteren Angehörigen, der im gemeinsamen Haushalt lebt.
