Familienversicherung Krankenkasse
Die Familienversicherung in einer Krankenkasse ist die beitragsfreie Mitversicherung eines Familienmitglieds. Sie kann von einem Mitglied, das bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für seine Angehörigen beantragt werden. Wenn das Familienmitglied durch die Familienversicherung mitversichert ist, kann es somit im Krankheitsfall den vollständigen Versicherungsschutz einer vollwertigen Krankenversicherung in Anspruch nehmen, ohne für die Leistungen zahlen zu müssen. Des Weiteren kann die Person, die über die Mitgliedschaft in der Familienversicherung kostenlos mitversichert ist, diese Leistungen unabhängig vom Wissen und dem Einverständnis des gesetzlich versicherten Angehörigen nutzen.
Gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Pflichtversicherten sowie ihren freiwilligen Mitgliedern an, ihre Familienmitglieder im Rahmen der Familienversicherung vor Krankheitsfällen abzusichern. Hierbei gilt zu beachten, dass der gesetzlich Versicherte seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss.
Zu den Familienmitgliedern bzw. Angehörigen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden können, gehören:
- Ehegatte
- Lebenspartner (muss als solcher eingetragen sein) sowie
- minderjährige Kinder des gesetzlich Versicherten
Bei der versicherbaren Personengruppe der Kinder sind diverse Regelungen zu beachten. Behinderte Kinder des Mitglieds, deren Behinderung bereits während des Eintritts in die Familienversicherung bestand, sind in der Familienversicherung ohne Beschränkung des Alters mit versicherbar, wenn sie nicht selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Darüber hinaus gehören nicht nur leibliche Kinder zu den versicherbaren Familienmitgliedern. Auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder sowie adoptierte Kinder können in der Familienversicherung mitversichert werden. Hierfür müssen diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied leben, einzige Voraussetzung ist, dass sie hauptsächlich durch den Unterhalt des versicherten Mitglieds ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Die Höchstgrenze wird für nicht erwerbstätige Kinder vom 18. auf das 23. Lebensjahr angehoben. Als Erwerbstätigkeit gilt hier jede Art von Tätigkeit, bei der das Kind regelmäßig mehr als 400 Euro pro Monat verdient.
Für Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, gilt eine maximale Verweildauer bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung. Sollte das Kind des gesetzlich Versicherten Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, dann verlängert sich die Mitgliedschaft in der Familienversicherung um exakt die Dauer, für die das Kind den Dienst geleistet hat.
Bei der Familienversicherung für Kinder kann es zu einer Verweigerung von Seiten der Krankenkasse kommen, wenn der Elternteil, der nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, ein höherverdienender Versicherter einer privaten Krankenversicherung ist. Hierfür müsste das monatliche Gesamteinkommen dieses Elternteils regelmäßig ein Zwölftel über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Diese liegt im Jahr 2011 bei 49.500 Euro.
