Berufskrankheiten
Damit eine Erkrankung unter die Bezeichnung der Berufskrankheiten fällt, muss sie durch berufliche Tätigkeiten verursacht oder zumindest mitverursacht werden. Darüber hinaus muss die als solche anerkannt sein. Durch bestimmte Arbeitsbedingungen sind manche Personengruppen stärker von Berufskrankheiten betroffen. Dadurch heben sie sich von der Gesamtbevölkerung ab. Es existiert eine Auflistung von mittlerweile anerkannten Berufskrankheiten – zu diesen werden Erkrankungen durch anorganische Stäube (Gesteinsstaub oder Mineralfasern), wie beispielsweise Asbestose oder Silikose gezählt, aber auch Hautkrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates oder Lärmschwerhörigkeit gezählt.
Die von der Bundesregierung eingeführte Liste klassifiziert die Erkrankungen wie folgt:
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Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen (Metalle, Pestizide, Lösungsmittel) hervorgerufen werden
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Durch physikalische Einflüsse (Heben, Tragen schwerer Lasten, Strahlung, Druckluft) hervorgerufene Erkrankungen
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Tropenkrankheiten sowie Krankheiten, die durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht werden (beispielsweise Malaria)
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Atemwegserkrankungen, Erkrankungen der Lunge, des Rippen- oder auch Bauchfells (durch Asbestose oder Silikose)
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Allergien bzw. Hautkrankheiten
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Krankheiten sonstiger Ursachen
Es ist nach wie vor schwierig, die Ursachen der Erkrankung auf den jeweiligen Beruf zurückzuführen. So ist der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nicht immer eindeutig ersichtlich. Auch kann die Erkrankung häufig erst über Jahre hinweg auftreten und bedarf einer gewissen Inkubationszeit. Das gilt beispielsweise für Krebserkrankungen, deren Ursache in der Arbeit mit Asbest zu finden ist.
Liegt eine Erkrankung vor, entscheidet der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft in dem jeweiligen Fall über das Vorliegen einer Berufskrankheit. So erfolgt ein sogenanntes Feststellungsverfahren, das durch einen eigens beorderten medizinischen Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei wird überprüft, inwiefern die medizinischen und auch juristischen Gegebenheiten, die Voraussetzung für eine Berufskrankheit sind, zutreffen. Die Berufsgenossenschaft ist zudem die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Als solche übernimmt sie nach einem positiven Befund die Heilbehandlung oder falls nötig auch die medizinische Versorgung in Reha- oder Spezialkliniken. Zudem beinhaltet sie auch Schulungsmaßnahmen zur Eingliederung in das Berufsleben. Darüber hinaus trägt sie auch Entschädigungsleistungen, sofern der Betroffene durch die Erkrankung eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) vorweisen kann. Ist der Betroffene infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage mehr als drei Stunden täglich zu zahlen, übernimmt die Berufsgenossenschaft eine Berufsunfähigkeitsrente, die sich an den Leistungen infolge von Arbeitsunfällen orientieren.
Abgesehen von der Auflistung der Berufskrankheiten ist auch die „Wie-Berufskrankheiten“ zu entschädigen. So müssen Voraussetzungen erfüllt werden, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer aufgrund ihrer Arbeit besonders gefährdeten Personengruppe. Zudem müssen diese Einwirkungen, die auf den Erkrankten eingewirkt haben, aus medizinischer Sicht auch eindeutig Ursache für die Erkrankung sein.
