Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland der Betrag bezeichnet, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens eingenommen werden. Übersteigt das Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze, wird das Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze betrachtet – der Teil vom Bruttolohn, der die Grenze überschreitet, wird nicht berücksichtigt. Somit gilt, dass ein Absolutbetrag für Einkommen oberhalb dieser Grenze zu zahlen ist. Das heißt, mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Versicherungsbeiträge konstant, der prozentuale Anteil des Bruttoeinkommens nimmt hingegen ab. Diese Beiträge werden sowohl für die gesetzliche Arbeitslosen-, Renten-, Kranken als auch für die Pflegeversicherung fällig. Der zu zahlende Beitrag wird dabei jeweils als ein bestimmter Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns ermittelt.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr von der Bundesregierung zum 01. Januar anhand der Einkommensentwicklung festgelegt und ist damit eine dynamische Grenze. Von der Beitragsbemessungsgrenze abzugrenzen, ist die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Diese bezieht sich auf das jährliche Höchsteinkommen, bis zu welchem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Im Jahr 2011 beläuft sich diese Grenze auf den Betrag von 49.500 Euro. Wird diese Grenze überschritten, besteht für Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln oder auch weiterhin gesetzlich versichert zu bleiben – dann allerdings freiwillig. Von der Versicherungspflicht befreit sind neben Selbstständigen und Freiberuflern auch Beamte sowie Beamtenanwärter.
In Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung weist die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung in den neuen und alten Bundesländern Unterschiede auf. Hingegen ist die Unterscheidung in Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung mittlerweile hinfällig. Für das jeweilige Beitrittsgebiet findet die Beitragsbemessungsgrenze nach § 228 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Anwendung. Im Jahr 2011 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 5.500 Euro monatlich bzw. 66.000 Euro jährlich und in den neuen Bundesländern 4.800 Euro monatlich bzw. 57.600 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung entspricht zudem der, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten im Jahr 15,5 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens entrichten, wobei die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung hierbei bei 3.712,50 Euro im Monat bzw. bei 44.550 Euro jährlich liegt. Liegt das Einkommen der Versicherten über der Grenze, müssen sie nicht 15,5 Prozent des Einkommens an die Versicherung abführen, sondern sie leisten einen Höchstbetrag, der mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze konstant bleibt. Die Beitragsbemessungsgrenze war bis vor ein paar Jahren noch identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wodurch es noch heute häufig zu Verwechslungen zwischen den Begriffen kommt.
