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Beitrag GKV

Der Begriff „Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung“ umfasst die für eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse anfallenden Kosten. Gesetzliche Krankenkassen werden insbesondere durch Zusatzbeiträge, die je nach Kasse individuell ausfallen können, und durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds finanziert. Der Gesundheitsfond beinhaltet vor allem die Beiträge, die aus der Hauptgruppe der Erwerbstätigen, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, hervorgehen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit dem 01. Januar 2011 3712,50 Euro monatlich. Beträge über diese Grenze hinaus, finden keine Berücksichtigung.

 

Sämtliche Beitragssätze wurden durch das Inkrafttreten des Gesundheitsfonds am 01. Januar 2009 angeglichen. So liegt der aktuelle Beitragssatz bei 15,5 Prozent und unterliegt keinerlei Anpassung, sofern der Finanzbedarf der Krankenkassen steigen sollte. Kassenindividuelle und vor allem einkommensunabhängige Zusatzbeiträge sollen jedoch das Defizit ausgleichen, wenn Krankenkassen die Finanzierung ihrer Kosten nicht mehr nur durch die Einnahmen aus den Beträgen der Einnahmen abdecken können.

 

Haben Versicherungsmitglieder keinerlei Anspruch auf ein Krankengeld, wird der Beitragssatz reduziert und liegt 0,6 Prozentpunkte unter dem allgemeinen Beitragssatz. Seit dem 01. Juli 2005 gilt auch keine paritätische Verteilung auf Arbeitgeber und -nehmer mehr. Vielmehr müssen die Arbeitgeber nur noch etwa die Hälfte des um 0,9 Prozent reduzierten allgemeinen Beitragssatzes tragen. So gilt seit Januar 2011 die Verteilung von 7,3 Prozentpunkten seitens des Arbeitsgebers und 8,2 Prozent seitens des Arbeitsnehmers. Erfolgen Zusatzbeiträge, die kassenindividuell aufgestellt werden können, muss der Arbeitnehmer diese alleine übernehmen. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen ein gesetzlich Versicherter einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag in Anspruch nehmen kann. Dank dieser Bemessungsgrenze liegt der Maximalsatz, der von dem Arbeitnehmer getragen werden muss, bei monatlich 304,43€.

 

Die Beiträge für Selbstständige werden aus dem jeweiligen Einkommen des Versicherten errechnet. Im Zuge dessen muss der Versicherte jedoch regelmäßige Einkommensnachweise liefern, da der Lohn im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern zumeist stark schwankend sein kann und in Folge dessen der monatliche Beitrag variieren kann. Auch der Arbeitgeberzuschuss entfällt, da Selbstständige über einen solchen nicht verfügen. So müssen die anfallenden Beiträge vollständig vom Selbstständigen getragen werden. Das Gleiche gilt für Beamte. Auch diese erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss und müssen die anfallenden Kosten für Beiträge selber übernehmen. Selbstständige entscheiden sich daher zumeist für eine private Krankenversicherung, da sie bessere Leistungen für ähnlich hohe Beträge in Anspruch nehmen können.

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