Beiträge Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden vor allem von den Versicherungsbeiträgen getragen. Ist der Versicherte Arbeitnehmer, ist der zu leistende Betrag zur Hälfte von dem Arbeitnehmer zu zahlen, die andere Hälfte finanziert der Arbeitgeber. Nach dem Paragraph Abs. 2 SGB III beträgt der Beitragssatz seit dem 01. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Bis Ende 2006 lag der (dieser) noch bei 6,5 Prozent, wurde aber bis zum Jahre 2009 stufenweise auf nur noch 2,8 Prozent reduziert. Die Beitragsbemessungsgrenze ist zumindest in den alten Bundesländern seit 2010 unverändert bei 5.500 Euro monatlich bzw. 66.000 Euro jährlich. In den neuen Bundesländern liegt sie seit 2011 bei 4.800 Euro im Monat bzw. 57.600 pro Jahr. Vorher belief sich die Grenze bei 4.650 Euro, also 55.800 Euro. Überschreitet die Bruttoeinkommenshöhe diese Grenze, wird dieser Betrag nicht verändert. In den alten Bundesländern hingegen werden monatlich drei Prozent von 5.500 Euro, also 165 Euro, fällig.
Bei Erhalt des Arbeitslosengeldes, welches sich nach der jeweiligen Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes orientiert, dient die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend begrenzt ist. Zudem wird durch den Bund ein Bundeszuschuss gewährt, wenn die Finanzierung von versicherungsfremden Aufgaben der Bundesagentur übertragen wurde.
Die Arbeitslosenversicherung gehört (wie auch die gesetzliche Krankenversicherung) zu den Sozialversicherungen der Bundesrepublik. Das heißt, sie trägt dazu bei, einzelne Personen vor persönlichen Notlagen zu schützen. Sie ist als solches aber auch eine Pflichtversicherung, die von Arbeitnehmern, Selbstständigen, Auszubildenden oder auch Zivil- und Wehrdienstleistenden geleistet werden muss. Das gilt auch für Bürger, die außerhalb Deutschlands und der EU ihren Berufen nachgehen. So können auch sie sich vor dem Lohneinbruch bei plötzlicher Arbeitslosigkeit durch Abschluss dieser Versicherung schützen.
Seit einiger Zeit gibt es auch das Angebot einer privaten Arbeitslosenversicherung. Diese bildet jedoch häufig kein Ersatz, sondern nur einen Zusatz zu einer bereits bestehenden gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. So ist ein vollständiger Kostenausgleich durch eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung oftmals nicht gewährleistet. Dementsprechend werden beispielsweise im Falle einer Kündigung oder plötzlichen Arbeitslosigkeit nur Teile der vorherigen Einkommen von der Arbeitslosenversicherung ausgeglichen. Die private Arbeitslosenversicherung greift hier jedoch ein und zahlt dem Versicherten einen garantierten Betrag, der zusätzlich zu dem Arbeitslosengeld gezahlt wird.
