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Behandlungspflege

Behandlungspflege, auch Spezielle Pflege genannt, bezeichnet Tätigkeiten, die durch Pflegekräfte auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden. Die Pflege kann in verschiedenen Bereichen erfolgen, so unter anderem in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkrankenpflege und der Heilerziehungspflege. Zu den jeweiligen Aufgaben gehören insbesondere die Wundversorgung einschließlich Verbandwechsel, Blutdruck- oder Blutzuckermessung, die ärztliche Assistenz sowie die Arzneimittelgabe. Die Behandlungspflege kann sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden.


Liegt eine besonders schwerwiegende Erkrankung vor, kann die Pflege auch als Stundenpflege vollzogen werden. Diese kann von einer bis hin zu 24 Stunden verschrieben werden und bedarf ebenfalls einer ärztlichen Verordnung. Diese Verordnungen werden durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK) überprüft. Der MDK kann daraufhin entscheiden, ob die Verordnung bewilligt oder abgelehnt wird. Auch eine Teilbewilligung ist möglich. Stundenpauschalen können in Einzelfällen auch mit den Leistungserbringern abgestimmt werden. Neuerdings neigen Krankenkassen dazu, von der Behandlungspflege das Pflegegeld abzuziehen. Von der Behandlungspflege ist allerdings die Grundpflege zu unterscheiden. Diese, auch direkte Pflege bezeichnet, beinhaltet Pflegeleistungen, die die grundlegende Versorgung des Patienten gewährleisten, wie zum Beispiel die Körperpflege oder Zubereitungen von Mahlzeiten. Die Pflege findet im ambulanten Rahmen statt und stellt eine grundlegende und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistung dar. Medikamentengabe oder auch Injektionen und Verbandwechsel fallen nicht in den Leistungskatalog der Grundpflege.

 

Die Behandlungspflege darf nur von ausgebildeten Fachkräften ausgeführt und muss dokumentiert werden. Das heißt, Voraussetzung ist eine dreijährige Ausbildung mit entsprechend abgeschlossenem Examen in einem Pflegeberuf. Andernfalls kann auch ein Studienabschluss in einer der Pflegewissenschaften angerechnet werden. Das Pflegepersonal kann sowohl aus Arzthelfern und Pflegern als auch aus Physiotherapeuten und weiterem Fachpersonal bestehen.

 

Bis ins Jahr 2007 waren die Leistungen der Behandlungspflege in dem Gesamtbudget der Pflegeheime inbegriffen oder wurden im Rahmen von Fallpauschalen übernommen. 2007 wurden die Leistungen der Krankenkassen einzeln abgerechnet und nicht – wie die Grundpflege – durch die Pflegekassen übernommen. In der ambulanten Pflege wird dies schon länger so gehandhabt. So wird die medizinisch notwendige und verordnete Pflege von der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist allerdings die Durchführung der Behandlung durch niedergelassenes Pflegepersonal. Private Krankenversicherungen übernehmen normalerweise anfallende Kosten vollständig. Zudem gewährleisten sie dem Versicherten ein durchaus umfangreicheres Leistungsangebot – so werden zum Beispiel entstehende Kosten durch Behandlungen bei einem Physiotherapeuten häufiger von der Versicherung getragen, als von gesetzlichen Krankenkassen.

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