Befreiung Versicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht tritt nicht infolge eines Gesetzes in Kraft, sondern vielmehr durch einen Antrag, der von dem Versicherungsnehmer gestellt werden muss. Zudem kann eine einmal gültige Befreiung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Hat der Betroffene keinerlei Leistungen in Anspruch genommen, gilt die Befreiung rückwirkend seit dem Beginn der Versicherungspflicht. Andernfalls gilt die Befreiung erst zu dem auf den Zeitpunkt der Antragsstellung folgenden Monat.
Wie in § 8 SGB V verankert, gelten folgende Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht:
Befreien lassen können sich bestimmte Versichertengruppen:
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Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreichen, werden sofort krankenversicherungspflichtig, können sich davon jedoch befreien lassen. Auch bei anderen Gründen, wie beispielsweise einer Gehaltsreduzierung kann der Betroffene eine Befreiung geltend machen.
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Arbeitnehmer, die während des Erziehungsurlaubs einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (weniger als 19 Stunden wöchentlich) nachgehen, werden wieder versicherungspflichtig. Eine Befreiung erstreckt sich jedoch nur auf den Zeitraum des Erziehungsurlaubs.
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Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduziert wird. In diesem Fall ist allerdings nur eine Befreiung möglich, wenn der Beschäftigte in den fünf Jahren zuvor versicherungsfrei war, aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
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Immatrikulierte Studenten oder Absolventen eines durch die Studienordnung vorgeschriebenen Berufspraktikums sowie Ärzte im Praktikum
Weiterhin können sich Versicherungspflichtige befreien lassen, sofern sie versicherungspflichtig werden:
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Aufgrund eines Antrags auf Rentenleistungen oder den Bezug einer Rente
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Durch Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen zur Berufsförderung oder zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung. Werden Maßnahmen nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich
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Durch die Anstellung als Arzt im Praktikum
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Durch die Immatrikulation als Student
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Durch Arbeiten in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte, wie beispielsweise Blindenwerkstätten
Der Arbeitnehmer kann solange von der Versicherungspflicht befreit werden, solange er als Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgeht. Auch wenn er das Beschäftigungsverhältnis wechselt, kann er – solange das Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt – die Befreiung in Anspruch nehmen. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings unterbrochen, wird auch die Befreiung unterbrochen – jedoch auch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.
