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Ausschluss-Behandler

Der Ausschluss von Behandlern bedeutet, dass eine Versicherung Behandlungen durch bestimmte Mediziner, wie Heilpraktiker, von ihren Versicherungsleistungen ausnimmt . Das bedeutet nicht, dass es einem Versicherten untersagt wäre, sich bei Ärzten in Behandlungen zu begeben, die nicht Teil der Versicherungsleistungen sind. Vielmehr ist die Folge, dass der Versicherte die Behandlungskosten selbst tragen muss.

 

Der Hauptgrund für den Ausschluss bestimmter Behandlungsmethoden oder Ärzte sind die steigenden Kosten im Gesundheitssystem. Durch den Ausschluss bestimmter Leistungen versuchen vor allem die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) die monatlichen Beiträge zu stabilisieren. So sind es auch die gesetzlichen Krankenkassen, die eine Vielzahl von Behandlern ausschließen. Die GKV erstattet grundsätzlich nur die Kosten für Behandlungen, die durch niedergelassene und anerkannte Ärzte durchgeführt werden. Sollte ein Versicherer dennoch auf eine Behandlung durch beispielsweise einen Privatarzt bestehen, muss dieser zumindest für die entstandenen Mehrkosten, zumeist aber für die vollständigen Behandlungskosten aufkommen. Daher sollte man sich als gesetzlich Versicherter im Vorfeld immer zunächst bei seiner Krankenkasse über die übernommenen Kosten informieren.

 

Private Krankenkassen schließen mit ihrem umfangreichen Leistungskatalog nur wenige oder gar keine Behandler aus. So kann der Versicherte zumeist neben den niedergelassenen Ärzten auch Heilpraktiker oder Alternativmediziner für eine Behandlung aufsuchen. In aller Regel wird nur die Abrechnung der erbrachten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis für Ärzte oder der Gebührenordnung für Heilpraktiker für die Kostenerstattung vorausgesetzt. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Tarife der verschiedenen Anbieter für private Krankenversicherungen sollte man sich jedoch vor dem Beginn der Behandlung in seinen Tarifbedingungen genau informieren, um böse Überraschungen beim Einreichen der Rechnung zu vermeiden.

 

Grundsätzlich gilt jedoch für den Ausschluss von Behandlern, dass der Versicherungsnehmer davon durch die Versicherungsgesellschaft im Vorfeld informiert gewesen sein muss. Dies geschieht in aller Regel beim Abschluss der Krankenversicherung. Da bei privaten Krankenversicherungen die Leistungen nach dem Versicherungsabschluss nicht mehr geändert werden können, sind die Angaben in den Tarifbedingungen für die Dauer der Versicherung gültig. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Situation etwas anders. Durch den zunehmenden Kostendruck auf die Krankenkassen, ist es nie ausgeschlossen, dass bestimmte Leistungen plötzlich Zuzahlungen voraussetzen, oder gar nicht mehr unter die Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Allerdings muss auch hier die Krankenkasse ihre Mitglieder rechtzeitig vor den Leistungskürzungen informieren. Wurde der Versicherte jedoch nicht von seiner Versicherung über den Anschluss eines Arztes informiert und hat zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits die Leistungen dieses Arztes in Anspruch genommen, muss die Krankenversicherung die entstandenen Kosten tragen.

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