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Aufrechnung Krankenversicherung

Bei der Aufrechnung handelt es sich um einen Terminus aus dem Schuldrecht. Eine Aufrechnung bedeutet, dass eine Forderung durch eine andere Forderung kompensiert wird. Dabei muss die ursprüngliche Forderung fällig und durchsetzbar sein und die Gegenforderung gleichartig und ebenfalls erfüllbar sein. Beide Forderungen müssen auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen. Zudem darf die Aufrechnung nicht untersagt oder verboten sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine illegale Handlung aufgerechnet werden soll. Diese und weitere rechtliche Grundlagen sind in den §§ 387-396 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Durch die Aufrechnung entfällt der ursprünglich vereinbarte Leistungsaustausch, aber gleichzeitig entstehen keine Verschuldungen.

 

Aufrechnungen ergeben sich in erster Linie aus Geldforderungen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Forderungen in Wert, Rechtsnatur oder in den Rahmenbedingungen ihrer Leistungen unterscheiden.

 

Im Rahmen von Krankenversicherungen wird nur bei privaten Krankenversicherungen (PKV) von Aufrechnung gesprochen. Die Aufrechnung einer Versicherungsforderung durch eine Forderung eines Versicherungsnehmers ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Versicherten auch rechtskräftig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegenforderung subjektiv ist oder die Forderung dazu dienen soll, eingeforderte Beiträge der Versicherung aufzurechnen. Letzteres ist im Paragraph 26 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgehalten.

 

Bei gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gibt es zwar den Sachverhalt der Aufrechnung ebenfalls, jedoch wird hier von der Verrechnung gesprochen. Hier ergeben sich einige Unterschiede. Zunächst ist die Verrechnung nicht dem Schuldrecht sondern dem Sozialrecht zugeordnet. Das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Forderung und Gegenforderung ist hier nicht notwendig. So kommt die Verrechnung zur Anwendung, wenn ein Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse die Beitragsforderungen der GKV mit den Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers verrechnet. Hierzu muss der eigentliche Zahlungsempfänger zustimmen. Die Hälfte der Sozialleistungen können so verrechnet werden. Sollte der Versicherte nachweisen, dass durch die Verrechnung der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann, gilt dies nicht und nur ein geringerer Teil der Sozialleistungen darf für die Verrechnung verwendet werden.

 

Trotz der zumeist synonymen Verwendung von Aufrechnung und Verrechnung sei noch einmal auf die geringen, aber vorhandenen Unterschiede hingewiesen. So entstammt die Aufrechnung dem Schuldrecht und setzt eine Gegenseitigkeitsverhältnis der Forderungen voraus. Dies ist bei der Verrechnung, die ihren Ursprung im Sozialrecht hat, nicht zwingend notwendig.

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