Arztleistungen
Als Arztleistung werden jegliche Behandlungen eines Patienten durch einen Arzt bezeichnet. Diese können im ambulanten, stationären oder zahnmedizinischen Bereich durchgeführt werden. Die dabei entstehenden Kosten werden in aller Regel durch die Krankenversicherung des Patienten übernommen.
Um eine Überversorgung durch unnötige und eventuell sogar schädliche Untersuchungen (zum Beispiel: Röntgen) zu vermeiden, werden nur diejenigen Arztleistungen durch die Versicherung erstattet, die auch medizinisch notwendig sind. Für zusätzliche Untersuchungen oder Behandlungen gilt, dass diesen nach einer eingehenden Beratung durch den Arzt, der Patient schriftlich zustimmen muss, da dieser unter Umständen die Behandlungskosten selbst tragen muss.
Auch bei den Kosten, die durch die Behandlung entstehen, hat der Arzt nicht völlig freie Hand. Mediziner müssen sich bei der Berechnung ihrer Leistungen an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientieren. Dies gilt auch für Zahnbehandlungen, hier gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Gebührenordnungen schützen die Krankenversicherungen und Krankenkassen vor zu hohen Behandlungskosten, in deren Folge Beiträge für die gesundheitliche Absicherung steigen würden. Somit sind die Begrenzungen auf die GOÄ und GOZ auch ein Schutz für die Patienten.
Dies gilt im besonderen Maße für privat Versicherte. Im Gegensatz zu Kassenpatienten, die mit Ausnahme der Praxisgebühr kein Geld direkt an den Arzt zahlen, da dieser die Behandlungskosten direkt mit der Krankenkasse abrechnet, muss der Privatpatient die Arztrechnung zunächst selbst begleichen. Im Anschluss daran reicht dieser die Rechnung bei seiner Krankenversicherung ein und erhält die geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Somit wären Personen, die privat krankenversichert sind, von zu hohen Arztrechnungen unmittelbar betroffen, da privat Versicherte immer zunächst die Rechnungen selbst begleichen. In aller Regel müssen Privatpatienten nur bei ambulanten und zahnmedizinischen Eingriffen in Vorkasse treten, bei stationären Heilbehandlungen rechnet die Klinik zumeist direkt mit der Versicherung ab.
In einigen Tarifen privater Krankenversicherungen sind auch Behandlungskosten zulässig, die über die Gebührenordnung für Ärzte (bzw. Zahnärzte) hinausgehen. Allerdings müssen diese medizinisch begründet und notwendig sein. Der Vorteil ist hier, dass so auch neue oder sich noch in der Erprobung befindliche Behandlungsmethoden erstattungsfähig sind.
Dafür sind die Arztleistungen, von denen Personen mit einer privaten Krankenversicherung profitieren, weitaus umfangreicher als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die medizinisch notwendigen Basisbehandlungen decken beide Versicherungsarten vollständig ab, jedoch bieten private Krankenversicherungen auch Arztleistungen, wie Heilpraktikerbehandlungen, Massagen, oder alternativmedizinische Behandlungen an.
