Arbeitgeberanteil Krankenversicherung
Als Arbeitgeberanteil wird generell der Anteil definiert, den der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen zahlt. Dieser Anteil ist nicht Teil des Bruttolohns, sondern Teil der Lohnnebenkosten. Die Sozialversicherungen werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer getragen. Im Falle der Krankenversicherung wird auf Seiten der Arbeitnehmer ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent erhoben. In Bezug auf die Krankenversicherung, beschreibt der Arbeitgeberanteil, oder auch Arbeitgeberanteil, den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitrag für die Krankenversicherung des Angestellten.
Den Anteil an der Krankenversicherung erhalten nur Angestellte. Selbstständige und Freiberufler müssen die Kosten ihrer Krankenversicherung vollständig selbst tragen. Sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte haben Anspruch auf die Zahlung des Arbeitgeberanteils.
Die Höhe des Arbeitgeberanteils orientiert sich bei gesetzlich Versicherten am Bruttolohn. So muss ein Arbeitgeber für jeden Angestellten mit einer gesetzlichen Krankenversicherung 7,3 Prozent des Bruttolohns der Angestellten als Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Dieser Prozentsatz ist gesetzlich festgelegt.
Für Versicherte einer privaten Krankenversicherung gelten eine Reihe von Besonderheiten. Zunächst können sich Angestellte nur privat krankenversichern, wenn deren Bruttoeinkommen für ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze liegt. So muss ein Angestellter 2011 49.500 Euro verdienen, um eine private Krankenversicherung abschließen zu können. Ist ein Angestellter privat krankenversichert, zahlt der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Dabei handelt es sich um einen Pflichtzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung. Dieser beträgt 50 Prozent der tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung. Dabei beteiligt sich der Arbeitgeber nicht nur an den Versicherungskosten für den Angestellten, sondern auch den Kosten für mitversicherte Familienangehörige. Allerdings ist vom Gesetzgeber für den Arbeitgeberzuschuss ein Höchstwert von 271,01 Euro pro Monat festgelegt worden. Dieser Höchstwert wird jedes Jahr neu bestimmt und angepasst.
Viele privat Versicherte profitieren von Beitragsrückerstattungen. Dabei erhält der Versicherte in Abhängigkeit vom gewählten Tarif und der Versicherungsgesellschaft einen Teil der gezahlten Beiträge zurück. Hierzu muss zumeist Leistungsfreiheit vorliegen, d. h., dass ein Versicherter in einem Versicherungsjahr keine Leistungen gegenüber der Versicherung einfordert hat. Dies ist möglich, indem tatsächlich keine Erkrankung vorliegt oder aber kleinere Rechnungsbeträge selbst beglichen werden. Die Beitragsrückerstattungen haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss. Somit wird der Arbeitgeberanteil auch nicht verringert, wenn der Versicherte Beiträge zurückerstattet bekommt. Auch die Höhe der Beitragsrückerstattung ist irrelevant.
Der Anspruch auf den Arbeitgeberanteil besteht nur solange, wie das Angestelltenverhältnis besteht. Weitere Gründe für die Nicht-Zahlung des Arbeitgeberanteils sind Schwangerschaft und Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt entfällt der Arbeitgeberzuschuss, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird. Während dieses Zeitraums muss die private Krankenversicherung vollständig durch den Versicherten gezahlt werden. Ebenso gestaltet sich der Sachverhalt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Zwar erfolgt eine Gehaltsfortzahlung, nicht jedoch eine Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.
