Antragsbindefrist
Die Antragsbindefrist kommt bei Abschlüssen neuer Verträge zum Einsatz und bindet den Versicherten für einen bestimmten Zeitraum an die Krankenversicherung. Man könnte auch von Mindestvertragslaufzeiten sprechen. So ist es während der Dauer der Antragsbindefrist nicht möglich, die Krankenversicherung zu wechseln. Dabei gelten für gesetzliche Krankenkassen andere Antragsbindefristen als bei privaten Krankenversicherungen. Die jeweils geltende Antragsfrist wird dem Versicherungsnehmer dabei mit der Antragsannahme in den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt.
Bei gesetzlichen Krankenkassen gibt es seit April 2007 zwei unterschiedliche Fristen, die voneinander unabhängig sind. Zum einen gilt die allgemeine Antragsbindefrist für 18 Monate. Diese Frist muss ein zusammenhängender Zeitraum sein. Die Anrechnung eines früheren Versicherungsverhältnisses bei der Krankenkasse ist nicht möglich. Ausschlaggebend ist hierbei der Beginn des Versicherungsverhältnisses, nicht jedoch die Kündigung bei der alten Krankenkasse. Solange die Antragsbindefrist läuft, kann der Versicherte auch nicht von seinem Recht auf einen Krankenkassenwechsel Gebrauch machen. Dies ist erst nach Ablauf der 18-monatigen Frist möglich.
Die zweite Bindungsfrist kommt zum Tragen, wenn man bei einer gesetzlichen Kasse einen Wahltarif abgeschlossen haben sollte. Ist dies der Fall greift eine weitere dreijährige Bindefrist. Wahltarife bieten erweiterte Leistungen oder Bonuszahlungen. Die allgemeine 18-monatige Frist lässt sich auf diese nicht anrechnen. Die Frist beginnt mit dem Datum, ab dem der Wahltarif gilt. Sollte ein Wahltarif unmittelbar nach Ablauf der Bindefrist eines anderen Wahltarifs abgeschlossen werden, ist erst nach weiteren drei Jahren ein Versicherungswechsel möglich. Auch hier ist eine Anrechnung bereits geleisteter Fristen nicht möglich.
Auch bei privaten Krankenversicherungen gibt es Antragsbindefristen, während denen der Versicherte die Versicherungsgesellschaft nicht wechseln kann. Da bei privaten Krankenversicherungen eine 14-tägige Widerrufsfrist existiert, beginnt die Antragsbindefrist erst nach Ablauf dieser Frist. Die Antragsbindefrist hat jedoch nur eine Dauer von einem Monat. Mit der 14-tägigen Widerrufsfrist beträgt die Bindefrist insgesamt sechs Wochen. Bei der Änderung eines Vertrages entsteht keine Bindefrist. Hier gilt nur die Widerrufsfrist. Erfolgt mit dem Vertragsabschluss gleichzeitig ein Antrag auf Wartezeiterlass, tritt die Bindefrist mit dem Tag in Kraft, an dem die Versicherung den Untersuchungsbefund erhält. Dies ist in der Regel 14 Tage nach der Antragstellung der Fall. Geht der Befund jedoch nicht innerhalb dieses Zeitraums bei der Versicherung ein, wird der Wartezeiterlass nichtig.
