Antrag auf Mutterschaftsgeld
Während der im Mutterschutzgesetz festgelegten Dauer der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt sowie die ersten acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) erhält die schwangere Arbeitnehmerin weiterhin ihr zuletzt verdientes Nettogehalt. Dies wird durch finanzielle Leistungen, die als Mutterschaftsgeld bezeichnet werden, sichergestellt. Dieser finanzielle Zuschuss wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um werdenden Müttern und Wöchnerinnen die Bewältigung der anfallenden Kosten zu erleichtern, die sich durch die Schwangerschaft bedingte Mehraufwendungen vor und nach der Geburt ergeben. Das Mutterschaftsgeld wird jedoch nicht automatisch gezahlt, es muss ein schriftlicher Antrag auf Mutterschaftsgeld von Seiten der Arbeitnehmerin erfolgen.
Schwangere Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert sind, müssen den schriftlichen Antrag bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse zahlt ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber leistet seinen Beitrag, indem er diesen Betrag so aufstockt, bis der Nettolohn erreicht ist, den die Arbeitnehmerin in den vergangenen drei Monaten verdient hat. Sollte die Frau wöchentlich entlohnt worden sein, dann würde sich der Betrag des Arbeitgebers auf den durchschnittlichen Verdienst der vergangenen 13 Wochen beziehen. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gleichzusetzen mit einem Anspruch auf Krankengeld.
Die werdenden Mütter, die nicht in einer gesetzlichen Versicherung versichert sind, wenden sich mit ihrem Antrag auf Mutterschaftsgeld an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.
In diesem Fall ist vom Bundesversicherungsamt kein Tagessatz vorgesehen, wie bei gesetzlich Versicherten, sondern eine einmalige Leistung in Höhe von 210 Euro.
Um den Antrag auf Mutterschaftsgeld früh genug stellen zu können – am besten bereits vor dem Antrag auf Mutterschutz – braucht die Schwangere eine Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes, die Auskunft über den voraussichtlichen Geburtstermin gibt. Hierbei sollte unbedingt beachtet werden, dass die Bestätigung des Termins jedoch frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Geburt ausgestellt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, dann wäre die Bestätigung des Zeitpunktes nicht als glaubwürdig anzusehen.
Ein wichtiger Aspekt bei dem Antrag auf Mutterschaftsgeld ist die Dauer der Zahlungen. Hierbei richtet sich die Dauer der Leistungen nach der Mutterschutzfrist aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung ist für alle Arbeitnehmerinnen identisch. Es ergeben sich jedoch Unterschiede bei der Anerkennungszeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt. So haben Frauen, die Mehrlinge geboren haben oder bei denen eine Frühgeburt stattgefunden hat, einen Anspruch auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes für die Dauer von zwölf Wochen, anstatt der üblichen Dauer von acht Wochen.
