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Anspruch auf Mutterschutz

Eine arbeitstätige schwangere Frau genießt einen besonderen Schutz der im europäischen Arbeitsrecht fest verankert ist, den sogenannten Mutterschutz. In Deutschland hat der Gesetzgeber sämtliche Regelungen und Kriterien, die sich auf den Mutterschutz beziehen, im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Dieses Gesetz regelt das Verhältnis einer arbeitstätigen Frau während der Schwangerschaft bzw. Wöchnerin (Mutter in den ersten Wochen nach der Entbindung) und ihrem Arbeitgeber.

Einen Anspruch auf Mutterschutz hat in Deutschland jede arbeitende Frau. Dabei spielt es keine Rolle, welchem Beruf sie nachgeht, in welcher Branche sie tätig ist oder in welchem Beschäftigungsverhältnis sie sich befindet. Dementsprechend haben Vollzeitkräfte genauso einen Anspruch auf Mutterschutz wie beispielsweise Auszubildende oder nebenberuflich tätige Frauen.

Ein zentraler Aspekt des Mutterschutzgesetzes liegt darin, die schwangere Frau und das ungeborene Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Gefahren sind im Mutterschutzgesetz genau geregelt und bestehen laut Gesetzgeber aus den folgenden Bereichen: Nicht erlaubt sind während der Schwangerschaft sämtliche Tätigkeiten, bei denen die Frau mit Stoffen in Berührung kommen kann, die sich gesundheitsschädigend auf sie und das ungeborene Kind auswirken können. Außerdem darf die Schwangere nicht Tätigkeiten nachgehen bei denen Strahlen, Gase, Dämpfe, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Erschütterungen und Lärm die Gesundheit beeinträchtigen könnten. Auch Akkordarbeit, Mehrarbeit, Arbeit an Sonntagen oder Nachtarbeit (teilweise mit Ausnahmen) sind im Mutterschutzgesetz ausdrücklich verboten. Sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt dürfen schwangere Frauen laut Mutterschutzgesetz ohnehin nicht mehr arbeiten und sind ab diesem Zeitpunkt freigestellt. In diesem Punkt sind Ausnahmen erlaubt, sofern die Frau dies ausdrücklich wünscht und dem Arbeitgeber schriftlich versichert.

Der Kündigungsschutz der schwangeren Frau bzw. Wöchnerin ist ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes. Dieser besagt, dass der Frau nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht gekündigt werden darf und zwar bis zu vier Monate nach der Entbindung. Von Seiten der Arbeitnehmerin muss nicht zwangsläufig eine Mitteilung über die Schwangerschaft an den Arbeitgeber erfolgen, jedoch würde die Schwangere sonst ihren Anspruch auf Mutterschutz verlieren. Aus diesem Grund ist es unbedingt zu empfehlen, nach der eigenen Feststellung der Schwangerschaft, den Arbeitgeber hiervon in Kenntnis zu setzen.  

Des Weiteren ist geregelt, dass für die ersten acht Wochen bzw. die ersten zwölf Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung ein uneingeschränktes Arbeitsverbot besteht. Die Wöchnerin soll sich in Ruhe von der Geburt erholen und ferner soll ihr die Möglichkeit gegeben werden, eine enge Bindung zu dem Neugeborenen aufzubauen.

In finanzieller Hinsicht gilt es frühzeitig einen Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen. Gesetzlich Versicherte erhalten während der Schutzfrist nach einem schriftlichen Antrag auf Mutterschaftsgeld maximal 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse. Schwangere, die nicht in einer gesetzlichen Versicherung sind, wenden sich an das Bundesversicherungsamt.

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