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Anschlussheilbehandlung

Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) handelt es sich um eine Rehabilitationsmaßnahme, die aus medizinischer Sicht im Anschluss an eine ambulante Operation oder einen längeren stationären Aufenthalt notwendig ist, um zur vollständigen Genesung eines Patienten beizutragen. Die Anschlussheilbehandlung erfolgt unmittelbar nach der eigentlichen Heilbehandlung und kann entweder in einem Krankenhaus, ambulant oder auch teil-stationär erfolgen. Sie sollte wenn möglich, direkt nach einem stationären Krankenhausaufenthalt beginnen, sonst aber unbedingt innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung. Die Dauer der Anschlussheilbehandlung beträgt für gewöhnlich drei bis vier  Wochen, kann aber je nach medizinsch-therapeutischer Notwendigkeit von dem behandelnden Arzt verlängert werden.

Die Anmeldung zu der Anschlussheilbehandlung sollte frühestmöglich erfolgen, damit keine Lücke im Heilungsprozess des Patienten entstehen kann. Als Antragsteller kommen das Krankenhaus infrage, indem der Patient im Rahmen der eigentlichen Heilbehandlung versorgt wurde oder der behandelnde Arzt. Bestimmte Indikationsgruppen regeln, für welche Patienten die Anschlussheilbehandlungen nötig werden können. Dies sind u. a. Personen mit Herzerkrankungen, mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, Patienten nach Schlaganfällen oder nach Operationen an den Atmungsorganen.

Um den genauen Zeitpunkt zu definieren, ab dem der Patient die primäre Behandlung abgeschlossen hat und bereit für die anschließende Behandlung ist, wurden vom Gesetzgeber Kriterien aufgestellt, die der Patient erfüllen muss. Er muss demnach selbsthilfefähig sein (sich selbst waschen, anziehen, essen und ohne fremde Hilfe auf Toilette gehen), er muss sich als mobil erweisen und darüber hinaus auch reisefähig sein. Außerdem ist eine Anschlussheilbehandlung nur für Patienten vorgesehen, die entweder bei einer Erkrankung die Akutphase hinter sich haben bzw. bei denen die Phase der Wundheilung nach einem operativen Eingriff vollständig geendet hat.

Versicherte in einer privaten Krankenversicherung können in den meisten Fällen damit rechnen, dass sie durch ihren Versicherungsschutz im Bereich stationärer Versicherungsleistungen keine Zahlungen leisten müssen. Hier wird die Anschlussheilbehandlung im Falle einer entsprechenden privaten Krankenversicherung als stationärer Aufenthalt betrachtet.

Bei gesetzlich Versicherten zahlt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung oder der Rentenversicherungsträger die Kosten, die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung entstehen.
Gesetzlich Versicherte, die über 18 sind, müssen bei der Anschlussheilbehandlung für eine Höchstdauer von 28 Kalendertagen zehn Euro pro Tag selbst zuzahlen. Bei Patienten, für die der Rentenversicherungsträger die Kosten der Anschlussheilbehandlung übernimmt, gilt der gleiche Satz, jedoch wurde hier eine Höchstdauer von 14 Tagen vereinbart.

Sollte die Behandlung im Anschluss an einen Arbeitsunfall erfolgen oder durch eine Krankheit, die erwiesenermaßen beruflich bedingt ist, notwendig werden, so kommt die Berufsgenossenschaft für die Kosten der Anschlussheilbehandlung auf.

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