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Ambulante Rehabilitation

Rehabilitationsmaßnahmen dienen in erster Linie dazu, erkrankten Personen die nötige Versorgung zu gewährleisten. So wird versucht, körperliche, soziale oder berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten nach längerer oder schwerer Krankheit wiederherzustellen. Um dies zu bewerkstelligen, gibt es eigens dafür vorgesehene Rehabilitationskliniken (kurz: Reha-Kliniken), aber auch auf ambulanten Wege sind Rehabilitationsmaßnahmen möglich.

Es besteht eine Unterteilung in drei Rehabilitationsgruppen. So bestehen die Maßnahmen zum einen aus der Erbringung von medizinischen Leistungen, die eine Rehabilitation fördern. Dadurch wird beispielsweise auch einer Behinderung oder anderweitiger körperlicher Einschränkung und Pflegebedürftigkeit vorgebeugt oder versucht einzudämmen. Zum anderen beinhaltet die Rehabilitation auch Leistungen, die dem Patienten die soziale Rehabilitation ermöglichen. So werden Patienten nach längerer Krankheit dabei unterstützt, sich erfolgreich ins alltägliche Leben einzugliedern. Zudem wird auch das Umfeld des Patienten unterstützt und gefördert. Der dritte Bereich umfasst die berufliche Rehabilitation. So werden beispielsweise berufsfördernde Maßnahmen ergriffen, die dem Patienten einen Wiedereinstieg in den Beruf ermöglichen.

In der Bundesrepublik übernimmt der Sozialversicherungsträger die Rehabilitationsmaßnahmen:

Bundesagentur für Arbeit/ Berufsgenossenschaften
gesetzliche Krankenversicherung
gesetzliche Rentenversicherung
gesetzliche Unfallversicherung
Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der Sozialhilfe

Die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen oder auch Berufsgenossenschaften übernehmen normalerweise den größten Teil der Leistungsfälle. Der Versicherte erhält zudem ein Übergangsgeld während der Rehabilitationsmaßnahmen, das den Lohnausfall auffangen soll.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen. Das gilt vor allem für Kinder und Jugendliche. Berufstätige Erwachsene und Rentner hingegen sind davon ausgenommen. So sollen die Maßnahmen Behinderungen und Pflegebedürftigkeit abwenden oder mindern. Die Kosten für die Maßnahmen (sowohl stationäre als auch ambulante) werden von der jeweils zuständigen Krankenkasse getragen, jedoch fällt eine Eigenbeteiligung von täglich zehn Euro an, die sofern Anschlussheilbehandlungen notwendig werden, auf 14 Tage begrenzt werden. Patienten mit geringem Lohn können auch einen verminderten Satz leisten bzw. eine Kostenbefreiung geltend machen.

Während der Rehabilitation muss der Versicherte allerdings versichert sein. So besteht trotz Erhalt des Übergangsgeldes eine Versicherungspflicht, sofern die zu erbringende Leistung nicht nach dem Beamtenversorgungsgesetz erfolgt. Für den privat Versicherten hingegen besteht die Möglichkeit, sich in den ersten drei Monaten durch einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese kann während des gesamten Rehabilitationszeitraums in Anspruch genommen werden. Zudem hat der Versicherte die Möglichkeit, ein Beitragszuschuss für seine private Krankenversicherung zu erhalten, die von dem zuständigen Rehabilitationsträger entrichtet werden.

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