Ambulante Krankenpflege
Der Begriff Ambulante Krankenpflege oder auch Behandlungspflege umfasst eine Krankenpflege, die vor Ort, sprich bei dem Patienten zu Hause erfolgt. In der Schweiz läuft dies unter der Bezeichnung „Spitex“. So kommt das Pflegepersonal eines Pflegeunternehmens in die Wohnung des Patienten und übernimmt die zuvor mit ihm oder den Angehörigen besprochenen Aufgaben der Betreuung. Die Kosten für eine solche Pflege werden nur von Versicherungsanstalten übernommen, sofern eine Anordnung von einem approbierten, niedergelassenen Arzt vorliegt. Oftmals wird die Pflege jedoch auch privat finanziert.
Der Pflegedienst ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen in gewohnter Umgebung zu bleiben und nicht in ein Alten- oder Pflegeheim ausweichen zu müssen. Das Pflegepersonal unterstützt zudem die Angehörigen, die beispielsweise durch Berufstätigkeit häufig mit der zusätzlichen Pflege eines Verwandten überfordert sind. So wird durch eine professionelle Pflege der Gesundheitszustand des Patienten erhalten oder zum Teil verbessert und auch Angehörigen unter die Arme gegriffen. Damit ist das Ziel der ambulanten Pflege, pflegebedürftige Menschen mittels häuslicher Intensiv- und Palliativpflege in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Das SGB XI und SGB XII regelt diese Pflegeleistungen. Diesen Bestimmungen zufolge hat die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege. Nach dem neuen Familienpflegegesetz, das ab 01.01.2012 in Kraft treten soll, werden allerdings Angehörige, die die Pflege eines Verwandten übernehmen, besonders gefördert. So soll es ermöglicht werden, dass Berufstätige durch einen Vertrag mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit nehmen können.
Die anfallenden Kosten werden bei gesetzlich Versicherten oftmals durch die Pflegeversicherung übernommen. Dabei dürfen allerdings nicht häusliche Krankenpflege und häusliche Pflege verwechselt werden. Die häusliche Krankenpflege umfasst eine Behandlung durch einen ambulanten Pflegedienst, die durch einen Arzt verordnet werden muss und einer vorherigen Kostenübernahmezusage der Krankenversicherung bedarf. Ein weiterer Faktor ist, dass Angehörige des Patienten nicht dazu fähig sein dürfen, die anfallenden Behandlungen selber durchzuführen. Die Kosten, die für den Pflegedienst entstehen, begleicht dieser gleich mit der Versicherungsanstalt. Dabei entstehen für den Versicherten meist geringe Eigenbeteiligungen, die die Krankenkasse dem Versicherten in Rechnung stellt.
Die private Krankenversicherung hat offiziell seit dem 01. Januar 1995 eine Voraussetzung eingeführt, nach welcher der Privatpatient eine private Pflegeversicherung abschließen muss. Die dadurch entstehenden Kosten orientieren sich nach dem jeweiligen Alter des Versicherten bei Abschluss der Versicherung. Der aktuelle Gesundheitszustand wird dabei nicht beachtet. Die zu leistenden Beträge sind durch monatliche Aufwendungen geregelt, die einem Höchstsatz unterstellt sind, der nicht überschritten werden darf.
