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Ambulante Behandlung

Eine ambulante Behandlung bezeichnet eine ärztliche Untersuchung bzw. Behandlung, nach welcher der Patient die Arztpraxis oder das Krankenhaus umgehend verlassen kann. So handelt es nicht um einen mehrtägigen Aufenthalt, wie es bei stationären Behandlungen meist der Fall ist.

Zu ambulanten Behandlungen zählen beispielsweise die typischen Hausarztbesuche bei approbierten Ärzten oder auch die Besuche bei Fachärzten und Spezialisten. Behandlungen durch Zahnärzte fallen ebenfalls unter diesen Begriff und auch der Aufenthalt in der Ambulanz im Krankenhaus wird hinzugezählt. Entscheidend ist, dass der Patient nicht über Nacht im Behandlungsbereich bleibt und nicht stationär aufgenommen werden muss.
Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes definiert es ähnlich, so werden ambulante Behandlungen durch einen niedergelassenen Allgemein- oder Gebietsarzt oder vielmehr in der Ambulanz (Poliklinik) eines Krankenhauses vorgenommen. Das entscheidende Kriterium ist die Aufnahme oder Integration in den Krankenhausbetrieb, welche die ambulante von der stationären Behandlung unterscheidet.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) verdeutlicht, lassen sich beide Behandlungsarten nur anhand des Merkmals der geplanten oder erforderlichen Aufenthaltsdauer unterscheiden. So wird die Behandlung als ambulant eingestuft, sofern der Patient die Nacht vor dem Eingriff und die darauf folgende Nacht nicht in einem Krankenhaus verbringt.
Der Versicherte muss bei ambulanten Behandlungen, zumindest sofern er gesetzlich versichert ist, eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro entrichten. Diese gilt es jedes Quartal zu bezahlen. Erfolgen Besuche bei unterschiedlichen Ärzten, entfällt die Praxisgebühr, wenn der Patient eine Überweisung durch den für die Erstbehandlung konsultierten Arzt vorweisen kann. Zahnärzte sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen. So muss der Versicherte bei zahnmedizinischen Behandlungen die Praxisgebühr entrichten, auch wenn er im gleichen Quartal bereits einen anderen Arzt aufgesucht hat.

Die Kosten für ambulante Behandlungen werden in der Regel vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Vorausgesetzt wird jedoch zumeist, dass die entsprechende Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt wird. Andernfalls muss der Patient die entstehenden Kosten vollständig selbst tragen. Unter die Kostenerstattung für ambulante Behandlungen fallen auch Vorsorgeuntersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Kuren und Sanatoriumsaufenthalte.

In der privaten Krankenversicherung werden die im Quartal anfallenden Praxisgebühren nicht erhoben. Zudem hat der Patient in vielen Tarifen die freie Arztwahl und muss – sofern das Hausarzt-Prinzip nicht gilt – auch keine Überweisung zu einem Facharzt vorweisen. Zudem gibt es häufig spezielle Tarife, die die Leistungen im ambulanten Bereich fördern und beispielsweise Kosten für heilpraktische Behandlungen sowie vom Heilpraktiker verschriebene Präparate mit abdecken.

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