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Ärztliche Schweigepflicht

Im Allgemeinen stellt die Schweigepflicht oder auch Verschwiegenheitspflicht die rechtliche Verpflichtung dar, die bestimmte Berufsgruppen eingehen und sich damit verpflichten, die ihnen anvertrauten Geheimnisse nicht dritten Personen mitzuteilen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Sachverhalt stellt der § 203 des Strafgesetzbuches dar. Setzt man sich über diesen Tatbestand hinweg und gibt somit unbefugt Privatgeheimnisse preis, kann ein Jahr Freiheitsstrafe oder die Zahlung einer Geldstrafe und auch die Aberkennung des Berufstitels bzw. eine Entlassung die Folge sein.

Einen speziellen Fall der Verschwiegenheitspflicht stellt die ärztliche Schweigepflicht dar. Diese ist Teil des hippokratischen Eids, besteht gegenüber jedermann und findet auch Anwendung über den Tod des Patienten hinaus. Somit hat der Arzt über sämtliche Informationen, die den Gesundheitszustand und Daten eines Patienten betreffen sowie auch über vertrauliche Inhalte aus den Patientengesprächen Stillschweigen zu bewahren. Damit dürfen diese Informationen weder Familienangehörigen des Patienten noch den Familienangehörigen des Arztes offenbart werden. Dazu zählt auch, dass der Arzt dem Ehegatten des zu behandelnden Patienten weder telefonische Auskünfte über dessen Zustand mitteilen, noch dass die Rechnung samt der Diagnose stellvertretend an den Ehegatten versendet werden darf. Dies gilt auch für Minderjährige, wobei das Maß der ärztlichen Schweigepflicht hierbei von der Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person abhängig ist.

Jedoch gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dazu zählen das Vorliegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung oder auch Not- und Ausnahmefälle, wie zum Beispiel eine Bewusstlosigkeit oder eine lebensbedrohliche Erkrankung des Patienten. Auch die Schweigepflichtentbindungserklärung stellt eine Ausnahme von dieser Regelung dar. Mit dieser selbst verfassten und unterzeichneten Erklärung durch den Patienten ist es dem Arzt erlaubt, Daten an Dritte, beispielsweise Freunde oder engen Verwandte weiterzugeben. Diese Erklärung kann nicht nur gegenüber einem Arzt ausgestellt werden, sondern auch für die private Krankenversicherung.

Denn es ist privaten Krankenkassen nicht erlaubt, die Patientendaten an Ärzte und Krankenkasse weiterzugeben. Andersrum würde sich auch der Arzt strafbar machen, wenn er die Daten des Patienten an die private Krankenkasse weitergibt. Daher haben die privaten Krankenversicherungen eine Schweigepflichtentbindung erarbeitet, die Versicherungsnehmer bei ihrer Aufnahme in die Versicherung unterzeichnen und ausfüllen müssen. Damit ist dem Versicherungsunternehmen der Datenaustausch mit dem Arzt erlaubt, wobei die Schweigepflichtentbindungsklausel gleichzeitig auch den Arzt von dessen Verschwiegenheitspflicht entbindet. Gegenüber anderen Gesellschaften und Personen gilt die Schweigepflicht dennoch weiter.

Anders gestaltet sich der Fall bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese besitzen gesetzliche Regelungen, die es ihnen erlauben, einen Datenaustausch mit Ärzten vorzunehmen. Dafür wird keine Einverständniserklärung seitens des Patienten benötigt.

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