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Krankenversicherungspflicht

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich in folgende drei Personengruppen unterteilen: die Freiwillig Versicherten, die Familienversicherten und die Pflichtversicherten. Die Krankenversicherungspflicht, und nicht mehr nur das Recht auf eine Krankenversicherung, welche für Pflichtversicherte Anwendung findet, wurde kraft des Sozialgesetzbuches im §5 SGB V am 01. April 2007 wirksam.

Zu den pflichtversicherten Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählen alle Arbeitnehmer, deren jährliches Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, nicht überschreitet. Im Jahr 2011 bedeutet dies, dass das Einkommen den Betrag von 49.500 Euro überschreiten muss, um von der Versicherungspflicht befreit werden zu können. Ist dies der Fall, kann die betroffene Person sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, oder in die private Versicherung wechseln. Somit ist dieser Personenkreis selbst für seinen Krankenversicherungsschutz verantwortlich. Die Jahresarbeitsentgelt grenze wird dabei jedes Jahr neu berechnet. Des Weiteren besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse für:

1. Arbeitnehmer/Innen, deren monatliches Arbeitsentgelt den Betrag von  400 Euro überschreitet, aber nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
2. Studenten und Auszubildende sowie Praktikanten, die einer in der Prüfungs- oder Studienordnung festgelegten praktischen Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt nachgehen.
3. Rentner/Innen, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten vorliegen.
4. Empfänger von Arbeitslosengeld I bzw. II, oder von Unterhaltsgeld nach SGB II
5. Publizisten und Künstler
6. Unternehmer der Land- oder Forstwirtschaft sowie deren mitarbeitende Familienmitglieder
7. Personen, die keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besitzen, aber zuletzt Mitglieder der GKV waren oder dieser zugeordnet wurden.

Hingegen sind Personen, die eine selbstständige bzw. freiberufliche Erwerbstätigkeit ausführen oder Richter, Beamte oder Zeitsoldaten sind, von der Versicherungspflicht befreit. Vielmehr steht es diesem Personenkreis frei, entweder freiwillig Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung  zu werden. Beispielsweise erhalten Beamte eine Beilhilfe, die oftmals nicht mit der GKV verknüpft werden kann, wodurch es sich für diese Berufsgruppe anbietet, sich in der PKV zu versichern.

Ebenso, wie die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung besteht, gilt dies auch für die Private Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009. Dies bedeutet, dass seit 2009 keine Person mehr ohne Krankenversicherung sein darf. Damit verbunden wurde der sogenannte Basistarif eingeführt, welchen sämtliche privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. Das Leistungsspektrum dieses Tarifs orientiert sich in an Art, Höhe und Umfang an dem Angebot der GKV. Damit werden auch innerhalb der privaten Krankenversicherung bezahlbare Tarife sichergestellt. In Bezug auf die monatlichen Beiträge des Basistarifs gilt, dass diese nur maximal so hoch sein dürfen wie der zu zahlende Höchstbetrag in der GKV. Sollte dieser Betrag für den Versicherungsnehmer nachweislich zu hoch sein, wird der Versicherungsbeitrag für den Basistarif um die Hälfte reduziert. Sollte der Beitrag trotz dessen immer noch zu teuer sein, wird ein Zuschuss seitens des Sozialamts oder des Grundsicherungsträgers gewährleistet.

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