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Hinterbliebenenversorgung und Vererben

Beim Vererben des Kapitals aus dem Riester-Rentenvertrag muss zwischen der förderschädlichen und der förderunschädlichen Variante differenziert werden.

Bei der förderschädlichen Variante müssen Zulagen und Steuererleichterungen an den Staat zurückgezahlt werden, nicht aber Zinsen und eingezahltes Kapital. Auf die Zinsen fallen Steuern an, eventuell muss zudem Erbschaftsteuer gezahlt werden. Weiterhin wird das Erbe mit den Abschluss- und Verwaltungskosten belastet. Um diese Kosten zu umgehen und förderunschädlich zu vererben, bleibt nur die Möglichkeit, den Ehepartner als Erben einzusetzen. Dieser muss jedoch das geerbte Fördervermögen erneut in eine Riester-Rente anlegen und darf vorher nicht dauerhaft vom Partner getrennt gewesen sein. Die Erbschaftsteuer wird jedoch trotzdem fällig.

Zeitpunkt des Todes und Rentengarantie
Wichtig ist auch der Zeitpunkt des Todes. So gibt es Unterschiede beim Vererben in der Einzahlungs- und Rentenphase. Stirbt der Riester-Sparer während des Ruhestandes, ist das Vererben der Riester-Rentenversicherung auf die Rentengarantie limitiert. Diese hat eine bestimmte Laufzeit, die meistens bei zehn Jahren liegt. Hier garantiert das Riester-Unternehmen die Zahlungen der Rente an die Erben bis zum Ende der Garantiezeit. Maximal lässt sich die Rentengarantiezeit bis zum 85. Lebensjahr des Riester-Kunden abschließen. Handelt es sich bei dem Riester-Produkt um einen Bank- oder Fondssparplan, ist es grundsätzlich möglich, das ganze Kapital, das für die Raten bis zum 85. Lebensjahr kalkuliert war, zu vererben. Auch hier gilt aber, dass die Steuerförderungen und Zulagen zurückgezahlt werden müssen, sollte der Ehepartner seinerseits das Kapital nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag verwenden. Alle anderen Erben müssen die staatlichen Leistungen zurückzahlen. Wenn der Riester-Sparer im 85. Lebensjahr oder später stirbt, kann das Kapital nicht mehr vererbt werden.

Hat der Kunde sich für eine Riester-Rentenversicherung entschieden, kann er im Gegensatz zu den Bank- und Fondssparplänen einen Hinterbliebenenschutz einrichten lassen und so die beschränkte Vererbbarkeit partiell umgehen. In diesem Fall bekommen die Witwe beziehungsweise der Witwer und die Waisen eine Hinterbliebenenrente aus dem Förderkapital. Für die Waisen muss aber in diesem Fall noch Kindergeld gezahlt worden sein. Die Regelung, dass die Kinder noch im gleichen Haushalt leben müssen, wurde 2005 abgeschafft. Auch bei der Hinterbliebenenversorgung ist es notwendig, das geerbte Kapital aus der Riester-Rente in ein eigenes Riester-Produkt anzulegen. Andernfalls müssen die Steuererleichterungen und Zulagen zurückgezahlt werden. Der Hinterbliebenenschutz hat jedoch den Preis, dass die spätere Rente wesentlich niedriger ausfallen kann, da die Mehrkosten durch die Versorgung bis zur Rente vom Anbieter mit einkalkuliert werden. Hierbei gilt für die Aufwendungen der Hinterbliebenenrente eine Grenze von 15 % der eingezahlten Beiträge.

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