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Förderung nach Familienstand

Neben Riester-Sparern mit vielen Kindern werden besonders Ehepaare und Familien mit einem Alleinverdiener gefördert. Unverheiratete Paare profitieren hingegen weniger von den Förderungen.

Die fördernden Leistungen, in Form der Grund- und Kinderzulage, stehen nämlich auch erwerbslosen Ehepartnern zu und das sogar ohne Eigenleistung. Es muss also vom Ehepartner kein Beitrag gezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist der Abschluss eines Riester-Vertrages durch den erwerbstätigen Ehepartner. Der erwerbslose Partner ist lediglich verpflichtet einen eigenen Vorsorgevertrag abzuschließen. Die sogenannte abgeleitete Riester-Förderung bedient sich also eines reinen Zulagenvertrags. Hier verbirgt sich ein enormes Optimierungspotential bezüglich der Förderungen. Wenn der nicht erwerbstätige Ehepartner die Kinderzulagen zur Erhöhung der eigenen Riester-Rente anspart, kann der Ehepartner immer noch die Kinderzulage nutzen, um seinen Eigenanteil zu senken. Der Sonderausgabenabzug und die damit einhergehenden steuerlichen Vorteile lassen sich jedoch nur einmal anrechnen.

Sollte die Ehe Kinder hervorgebracht haben, die noch nicht älter als drei Jahre sind, entstehen während dieser Phase nicht nur Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, die in Form der Kindererziehungszeit angerechnet werden. Eltern können sehr wohl in den ersten drei Jahren der Betreuung und Erziehung, auch als nicht Erwerbstätige, einen Riester-Vertrag abschließen. Der Mindesteigenbeitrag muss aber gezahlt werden.

Durch die beschriebenen Regelungen lassen sich zahlreiche Szenarien denken, die großen Spielraum erlauben. So könnte ein Millionär nur durch die Tatsache, dass seine Frau geringfügig beschäftigt ist, einen Anspruch auf Riester-Rente erlangen.

Die Förderungen der Riester-Rente sind stark an die familiären Gegebenheiten gebunden und können sich ständig ändern. Dieser Faktor sollte bei der Planung der Beiträge nicht außer Acht gelassen werden. Wenn beispielsweise der Anspruch auf Kindergeld verloren geht, fällt auch die Kinderzulage weg; dagegen erlaubt es eine Hochzeit, einen bestehenden Förderbetrag auf den Ehepartner auszuweiten. Im Falle einer Scheidung ist generell der Versorgungsausgleich bei den Ansprüchen der Altersversorgung zu beachten. Die Ansprüche werden also unter den beiden Parteien jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Im Folgejahr werden die getrennten Ehepartner wie Alleinstehende behandelt. Sind Riester-Förderungen abgeleitet worden, werden diese am Ende des Trennungsjahres eingestellt. Die Kinderzulage kann nur demjenigen zugesprochen werden, der direkt förderberechtigt ist und vor allem auch das Kindergeld erhält. Die Kinderzulage geht verloren, sollte der Partner mit der abgeleiteten Förderung das Kindergeld bekommen.

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