Begünstigter Personenkreis
Folgende Gruppen haben Anspruch auf Förderung bei der Riester-Rente:
- Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch im öffentlichen Dienst),
- nicht Erwerbstätige, wenn der Ehepartner gefördert wird,
- nicht Erwerbstätige, wenn ein Kind noch in den ersten drei Lebensjahren ist,
- Beamte, Soldaten und Richter,
- Empfänger von Arbeitslosengeld und Krankengeld,
- geringfügig Beschäftigte, wenn der volle Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird,
- pflichtversicherte Selbständige,
- Pflegepersonen,
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Einen Anspruch auf die Riester-Rente haben auch Personen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber in der Bundesrepublik uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und einen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese Regelung steht aber zur Diskussion, da die EU-Kommission Bedenken anmeldete. Bei der jetzigen Regelung müssten die Förderungen der Riester-Rente zurückgezahlt werden, wenn man Deutschland dauerhaft wieder verlässt.
Kein Anspruch auf Förderung
Folgende Gruppen haben keinen Anspruch auf Förderung bei der Riester-Rente:
- Nicht pflichtversicherte Selbständige,
- Freiberufler, die über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind,
- geringfügig Beschäftigte, wenn der volle Rentenversicherungsbeitrag nicht gezahlt wird,
- Sozialhilfeempfänger,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung,
- Nichterwerbstätige,
- Schüler und Studenten,
- Rentner und Pensionäre.
Die Riester-Rente soll als Ersatz für die gekürzte gesetzliche Rente betrachtet werden. Dies ist der Grund, weshalb bestimmte sozialschwache Gruppen und Selbständige ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss kann allerdings auch während der Vertragslaufzeit der Riester-Rente stattfinden, sollte der Versicherte aus der Gruppe der Geförderten ausscheiden. Hier sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, den Vertrag ruhen zu lassen oder aber ungefördert weiterzuzahlen.
Weiterhin besteht eine sogenannte abgeleitete Förderung. Sobald der Ehepartner zu der Gruppe der Förderungsberechtigten gehört, besteht ein Anrecht auf die Riester-Rente.
Generell gibt es keine vom Gesetz vorgesehene Altersgrenze. Sehr wohl gibt es aber Anbieter, die eine eigene Altersgrenze festlegen. Diese liegt meist zwischen 55 und 60 Jahren. Üblicherweise lohnt sich bei der Riester-Rente eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren nicht, da die anfallenden Kosten den Ertrag „auffressen“ oder bei Fondssparplänen das Risiko gemessen an der Laufzeit zu groß ist. Als Alternative zu kurzen Laufzeiten bietet sich der Riester-Banksparplan an.
