Versicherungsprämie
Erstbeitrag / Einmalbeitrag
Der Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Wenn die Versicherungsprämie in Raten gezahlt wird, so gilt die erste Rate als Erstbetrag, der innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden muss.
Bei einem einmaligen Beitrag wird der gesamte Betrag innerhalb dieser Frist fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf dieser Frist, so beginnt der Versicherungsschutz erst zum Zeitpunkt der Zahlung.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer verspätet oder gar nicht bezahlt, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine verspätete Zahlung erfolgt. Der Versicherer tritt automatisch vom Vertrag zurück, wenn er die Zahlung der Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn gerichtlich geltend macht. Er kann außerdem eine Geschäftsgebühr verlangen, die allerdings nicht mehr als 30 % des Jahresbeitrags und höchstens 50 € betragen darf.
Verzug des Folgebeitrags
Folgebeiträge sind immer am Monatsersten fällig. Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er verspätet zahlt und die Verspätung selbst verschuldet hat. Er muss dem Versicherer Kosten, die aus dem Verzug entstanden sind, ersetzen.
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Ratenzahlung in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag fällig, außerdem kann der Versicherer verlangen, dass zukünftig immer gleich der gesamte Jahresbeitrag gezahlt werden muss.
Wenn der Versicherungsnehmer auch nach schriftlicher Aufforderung des Versicherers nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt, so verliert er seinen Versicherungsschutz für den Zeitraum zwischen dem Ablauf dieser Frist und der späteren Beitragszahlung. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings auf die Folgen des Fristversäumnisses hinweisen.
Der Versicherer kann auch kündigen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist verstreichen lässt, muss in seinem Mahnschreiben jedoch auf diese Möglichkeit hinweisen. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jedoch wieder aufleben lassen, wenn er den offenen Beitrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Kündigung zahlt. Er verliert allerdings den Versicherungsschutz für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Kündigung und der Beitragszahlung. Erfolgt die Bezahlung per Lastschriftverfahren und kann der Betrag mehrmals nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer eine andere Zahlungsart verlangen.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so hat der Versicherer nur Anspruch auf die Beiträge für die bereits abgelaufene Zeit. Noch entstehende Beiträge muss der Versicherungsnehmer nicht mehr bezahlen.
