Beginn und Dauer des Versicherungsanspruches
Der Inhalt des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsschein festgehalten. Er benennt den Versicherten sowie das versicherte Objekt und die genaue Versicherung.
Weicht der Versicherungsvertrag von dem Antrag, den der Versicherungsnehmer gestellt hat, ab, so muss der Versicherer ihn darauf hinweisen. Der Versicherungsnehmer kann dann innerhalb eines Monats dem Inhalt schriftlich widersprechen. Der Inhalt gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit dem Datum, das im Versicherungsschein als Beginn eingetragen ist. Zahlt der Versicherungsnehmer den Beitrag allerdings nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins, so verschiebt sich der Versicherungsbeginn auf das Datum, an dem der Beitrag gezahlt wurde.
Wartezeit
Für einige Leistungsarten besteht eine dreimonatige Wartezeit, um Zweckabschlüsse zu vermeiden. Diese Leistungsarten sind der Arbeits-Rechtsschutz, der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, der Sozialgerichts-Rechtsschutz sowie der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen. Rechtliche Interessen, die aus einem Kauf- oder Leasingvertrag eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs erwachsen, sind von der Wartezeit ausgenommen.
Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsschutz. Wurde also der erste Beitrag zu spät gezahlt, so verschiebt sich nicht nur der Beginn des Versicherungsschutzes, sondern auch der der Wartezeit.
