Versicherungsverhältnis
Der Versicherungsnehmer hat je nach Art des Vertragsabschlusses zwei Wochen lang ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht. Nimmt er dies nicht in Anspruch, wird der Vertrag wirksam.
Rechtsstellung mitversicherter Personen
Der Versicherungsschutz besteht entweder für Personen, die im Versicherungsschein als Mitversicherte genannt sind, oder für solche, die in den verschiedenen Versicherungsformen jeweils als Mitversicherte aufgeführt sind, wie zum Beispiel berechtigte Fahrer oder Insassen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Dritte zum Versicherungsnehmer in eine bestimmte Rechtsbeziehung tritt, und endet, wenn diese Rechtsbeziehung wieder beendet ist. Ein Arbeitnehmer wird also mit seinem Antritt im Unternehmen mitversichert und verliert diesen Status mit seinem Ausscheiden wieder.
Der Versicherungsschutz dehnt sich außerdem auf Personen aus, denen aus dem Tod oder der Verletzung des Versicherungsnehmers oder Mitversicherter Ansprüche entstehen.
Mitversicherte haben – mit Ausnahme der Beitragszahlung – dieselben Pflichten wie der Versicherungsnehmer, dieser hat allerdings mehr Rechte. Wenn sie einen Versicherungsanspruch geltend machen, kann der Versicherungsnehmer der Kostenübernahme ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen. Der Widerspruch gilt aber nicht bei getrennt lebenden Ehepartnern. Bereits vom Versicherer erbrachte Leistungen muss der Mitversicherte nicht zurückzahlen.
