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Ausschluss bestimmter Verfahren
Neben Kumulrisiken, bestimmten Rechtsangelegenheiten beziehungsweise Anspruchskonstellationen fallen auch einige Verfahren unter den Ausschluss, weil sie entweder grundsätzlich sehr wenig Aussicht auf Erfolg haben oder sehr langwierig und damit unverhältnismäßig sind.
Zu diesen Verfahren gehören:
- Verfahren vor Verfassungsgerichten und vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. Da aber Bedienstete internationaler oder supranationaler Organisationen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in den Gerichten dieser Einrichtungen austragen müssen, besteht hier Rechtsschutz, wenn der Versicherungsnehmer über Arbeits-Rechtsschutz verfügt.
- Angelegenheiten, die auf einem bereits bestehenden oder zukünftigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers beruhen. Der Ausschluss greift bereits, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Verfahren vorliegt, wie zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit.
- Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten. Neben Enteignungsangelegenheiten sind auch enteignende und rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe ausgeschlossen. Ein enteignender Eingriff wäre beispielsweise eine rechtmäßige öffentliche Infrastrukturmaßnahme, die zur Schädigung des Eigentums des Versicherungsnehmers führt, wie zum Beispiel der Bau einer U-Bahn.
- Der Ausschluss greift auch bei öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsstreitigkeiten, wenn also der Versicherungsnehmer beispielsweise gegen den Bau einer Kläranlage auf dem Nachbargrundstück vorgehen will.
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Verfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes. Auch Verfahren, für die der Halte- oder Parkverstoß der Auslöser war, fallen unter diesen Ausschluss.
