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Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten

Aus verschiedenen Gründen, etwa weil eine andere Versicherung zuständig ist oder das Risiko für die Versichertengemeinschaft zu hoch ist, sind bestimmte Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen.

Unter den Ausschluss fallen:

  • Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, da hierfür die Haftpflichtversicherung vorgesehen ist. Nur wenn die Schadenersatzansprüche auf einer Vertragsverletzung beruhen, besteht Rechtsschutz auch für deren Abwehr.
  • Angelegenheiten aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht: Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören alle Gesetze, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber als ganze betreffen und das Arbeitsverhältnis grundsätzlich regeln, wie zum Beispiel das Tarifvertragsgesetz.
  • Sämtliche Angelegenheiten aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften.
  • Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, weil sie nur eine sehr kleine Gruppe der Versicherungsnehmer betreffen, die Streitwerte aber meist beträchtlich sind.
  • Streitigkeiten „in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum“.
  • Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht. Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen, die dem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Beschäftigung in einem Konkurrenzunternehmen für eine gewisse Zeit untersagen, fallen dagegen nicht unter den Ausschluss, da es sich hier um vertragliche Ansprüche handelt und nicht um wettbewerbsrechtliche.
  • Streitigkeiten aufgrund von Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Darunter fallen sämtliche Geschäfte, deren Ausgang ungewiss ist und die somit ein hohes Risiko beinhalten.
  • Angelegenheiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht.
  • Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer oder dem betreffenden Schadenabwicklungsunternehmen. Andere Sparten des Versicherungsunternehmens fallen jedoch nicht unter diesen Ausschluss; Auseinandersetzungen sind hier also versichert.
  • Streitigkeiten wegen der Bewertung von Immobilien sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Abgaben, wie zum Beispiel Kanalanschlusskosten. Laufende Abgaben, wie die Gebühren für die Wasserversorgung oder die Müllabfuhr, sind dagegen versichert.
     
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