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Kumulrisiken

Die folgenden Risiken bezeichnet man als Kumulrisiken, die also extreme Einzelschäden oder eine extrem hohe Schadenfrequenz beinhalten und eine unkalkulierbare, unzumutbare Belastung für die Risikogemeinschaft darstellen.

Katastrophen und Kampfhandlungen

Rechtsschutzfälle, die ihre Ursache in Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben haben, sind nicht versichert. Der Risikoausschluss greift also überall dort, wo Krieg oder feindselige Handlungen mittel- oder unmittelbare Ursache für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers sind. Unter den Ausschluss fallen aber beispielsweise keine Unfälle mit Fahrzeugen der Stationierungstruppen oder auch die Lärmbelästigung durch Truppenübungsplätze, da diese sich nicht im Kriegszustand befinden.

Unter Aufruhr versteht man auch Landfriedensbruch, der ebenfalls nicht versichert ist. Ausschreitungen einzelner Teilnehmer einer Demonstration fallen dagegen nicht unter den Ausschluss. Im Gegensatz zu Streik sind Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Boykott versichert.

Baurisikoklausel

Da Auseinandersetzungen rund um bauliche Angelegenheiten sehr häufig auftreten und kostenträchtig sind, ist das Baurisiko ausgeschlossen. Dies betrifft erstens den Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks, das zu Bauzwecken bestimmt ist. Andere Grundstücksgeschäfte sind dagegen versichert.

Zweitens sind die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das dem Versicherungsnehmer bereits gehört oder das er kaufen möchte, ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft auch Gewährleistungsansprüche und den Kauf schlüsselfertiger Gebäude. Es spielt auch keine Rolle, ob das Gebäude noch im Bau oder bereits fertig eingerichtet ist.

Drittens sind genehmigungs- oder anzeigepflichtige bauliche Veränderungen an Gebäuden, die der Versicherungsnehmer bereits besitzt oder erwerben möchte, ausgeschlossen. Anzeigepflichtige Veränderungen sind genehmigungspflichtigen dann gleichgestellt, wenn die Baubehörde innerhalb einer bestimmten Frist ein Einspruchsrecht hat und die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt gilt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei genehmigungsfreien Veränderungen ist dagegen versichert. Nicht genehmigungspflichtige Handwerkstätigkeiten, die im Rahmen genehmigungspflichtiger Maßnahmen anfallen, unterliegen dann dem Ausschluss, wenn sie für diese Maßnahmen notwendig sind.

Viertens und letztens fallen sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung unter den Baurisikoausschluss, auch wenn es sich bei dem Gegenstand des Streits beispielsweise um eine fehlerhafte Beratung durch die Bank handelt.

Sonstige

Genetische und Nuklearschäden, die nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden sind ausgeschlossen, Personenschäden sind dagegen versichert.

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