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Ausschluss bestimmter Anspruchskonstellationen
Um den Versicherer vor Missbrauch der Versicherung durch den Versicherungsnehmer zu schützen, fallen bestimmte Anspruchskonstellationen unter den Ausschluss:
- Angelegenheiten zwischen Versicherten desselben Versicherungsvertrags: Allein die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte ist versichert. Der Versicherungsnehmer hat folglich Beratungs-Rechtsschutz, wenn sein Partner Unterhaltsansprüche stellt, der Partner jedoch nicht.
- Angelegenheiten nicht ehelicher oder eingetragener Lebenspartner untereinander sind ausschließlich dann versichert, wenn sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft stehen. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn der Lebenspartner im Versicherungsschein nicht genannt ist, und selbst dann noch, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wurde.
- Besteht eine gescheiterte Ehe weiterhin, so gilt der neue Partner nicht als Lebenspartner und ist folglich nicht mitversichert.
- Die Interessenwahrnehmung aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind.
- Ansprüche anderer Personen, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend macht, oder die Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen. Ein mit Fahrer-Rechtsschutz versicherter Versicherungsnehmer beispielsweise darf bei einem Unfall den Fahrzeugschaden nicht geltend machen, da dieser nur dem Fahrzeughalter oder -eigentümer zusteht.
- Die Haftung für Verbindlichkeiten anderer – beispielsweise eine Bürgschaft – ist ebenfalls nicht versichert, sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer um den Bürgen handelt. Auch die gesetzliche Haftung, zum Beispiel die des Ehegatten bei Gütergemeinschaft ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
