Rechte und Pflichten bei Deckungsablehnung
Der Versicherer kann die Leistung für einen Rechtsschutzfall verweigern, wenn die Kosten das angestrebte Ergebnis weit übersteigen oder kaum Aussicht auf Erfolg besteht.
Sollte der Versicherer eine Deckungszusage wegen groben Missverhältnisses, also Mutwilligkeit, oder mangelnder Erfolgsaussicht verweigern, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen und die Gründe für die Leistungsverweigerung nennen. Die Deckungsablehnung ist erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Versicherungsnehmer sie erhält.
Für die Bearbeitung der Deckungsanfrage sollte der Versicherer nicht mehr als zwei bis drei Wochen brauchen. Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Deckungsablehnung nicht unverzüglich mit, so kann er die Leistung nicht mehr aufgrund fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigern.
Mutwilligkeit
Die Mutwilligkeit wird daran gemessen, was eine verständige und ausreichend situierte Partei, die nicht rechtsschutzversichert ist, im gleichen Fall täte. Besteht etwa ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und angestrebtem Erfolg, dann geht der Versicherer davon aus, dass der Versicherungsnehmer mutwillig handelt. So stehen beispielsweise Prozesskosten von 1000 € in keinem Verhältnis zu einem Bußgeldbescheid von nur 30 €, weshalb der Versicherer in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten verweigern kann.
Belange der Versichertengemeinschaft
Der Versicherer kann die Leistung aber auch verweigern, wenn die Belange der Versichertengemeinschaft gefährdet würden, beispielsweise durch eine sehr häufige Fallkonstellation, die den Prämienbedarf des Versicherers in die Höhe treiben könnte.
Ein solcher Fall könnte zum Beispiel der offenkundig aussichtslose Versuch sein, eine ausländische Briefkastenfirma aufgrund von nicht erbrachten Gewinnspielzusagen in immenser Höhe zu verklagen.
Hinreichende Erfolgsaussicht
Die Prüfung der Erfolgsaussicht geht danach, ob der Standpunkt des Versicherungsnehmers in Anbetracht der bekannten Gesichtspunkte zumindest vertretbar und der Sachverhalt beweisbar ist. Im Zweifel muss für den Versicherungsnehmer entschieden werden.
