Eintritt des Rechtsschutzfalls
Der Rechtsschutzfall tritt mit Ausnahme der Bereiche Schadenersatz- und Beratungs-Rechtsschutz in der Regel in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Dabei spielt es keine Rolle, ob den Beteiligten der Verstoß bewusst war oder nicht.
Wenn ein Verstoß noch nicht erfolgt ist, sondern lediglich angekündigt wurde, wird fallspezifisch entschieden. Eine solche Ankündigung wäre beispielsweise, wenn der Arbeitgeber mit dem Versicherungsnehmer über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht. Eine vorsorgliche Beratung des Versicherungsnehmers wäre hier nicht versichert. Wenn aber eine Versicherung die Verweigerung ihrer Leistung ernsthaft androht, so kann dies bereits einen Verstoß darstellen.
Für die Frage des Deckungsschutzes ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer, sein Gegner oder ein Dritter den Verstoß begangen hat. Ein Verstoß eines Dritten läge etwa dann vor, wenn der verantwortliche Notar einen Fehler beginge und daraufhin der Versicherungsnehmer und sein Gegner über Vertragsinhalte stritten.
Ebenso unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer als Kläger, Beklagter oder auf andere Weise beteiligt ist.
Sachverständigenverfahren
Da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist, tritt der Rechtsschutzfall erst nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ein, wenn die Leistung bis dahin noch nicht erfolgt ist.
