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Örtlicher Geltungsbereich

Rechtsschutz besteht, wenn für den betreffenden Rechtsschutzfall ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in einem Anliegerstaat des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln oder Madeiras im Verfahrensfall zuständig wäre. Da der Versicherungsfall für den örtlichen Geltungsbereich keine Rolle spielt, sondern nur die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden, sind beispielsweise Streitigkeiten zwischen deutschen Arbeitgebern und ihren ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern versichert.

Für den Steuer- und Sozialgerichtsrechtsschutz sowie den Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht gilt diese Regelung dagegen nicht, da sie auf deutsche Gerichte oder in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte beschränkt sind.

Schadenersatzansprüche können weltweit geltend gemacht werden, sofern der Anspruchsgegner seinen Gerichtsstand in Europa oder einem Anliegerstaat des Mittelmeers hat.

Weltweit sind auch Rechtsschutzfälle versichert, die sich während eines höchstens sechs Wochen andauernden nicht beruflich bedingten Aufenthalts ereignen. Für die zu übernehmenden Kosten wird hier ein eigener Höchstbetrag festgelegt. Nicht versichert sind Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

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