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Grenzen der Kostenerstattung

Versichert sind nur Kosten, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten entstehen, aber nicht der Streitgegenstand selbst.

In einem Schadenersatzprozess werden also nur die Prozesskosten übernommen und nicht auch noch der eventuell zu zahlende Schadenersatz.

Bei strittigen Kosten muss der Versicherer beweisen, dass sie nicht erstattungsfähig sind. Kosten, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, werden vom Versicherer nicht erstattet.

Einverständliche Erledigung

Der Versicherer trägt die Kosten einer einverständlichen Erledigung, in der sich beide Parteien auf ein bestimmtes Ergebnis einigen, nur wenn die Kostenregelung dem Verhältnis zwischen erstrebtem und erzieltem Ergebnis entspricht. Damit soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer unnötige Zugeständnisse in der Kostenfrage macht.

Vergleiche

Auch bei Vergleichen muss die Kostenregelung dem Verhältnis zwischen erstrebtem und erzieltem Ergebnis entsprechen, damit der Versicherer eintrittspflichtig wird. Das Gericht kann über die Kostenverteilung entscheiden, wenn das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht ganz klar ist. Diese Entscheidung ist für den Versicherer bindend, allerdings muss er rechtzeitig darüber informiert werden, sodass er noch die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer völlig obsiegt.

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung wird nicht pro Rechtsschutzfall abgezogen, sondern pro Auseinandersetzung. Wenn also ein Rechtsschutzfall unterschiedliche Verfahren und Ansprüche auslöst, so fällt die Selbstbeteiligung mehrmals an. Hat der Versicherungsnehmer Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner, so muss die Gegenseite gemäß des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers zunächst die Selbstbeteiligung und nichtversicherten Kosten an diesen erstatten und dann die Forderungen der Rechtsschutzversicherung erfüllen.

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