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Gerichtskosten

Der Versicherer übernimmt die Gerichtskosten. Zu diesen zählen neben den Gebühren noch die Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, die vom Gericht und nicht vom Versicherungsnehmer selbst herangezogen werden.

Wenn der Versicherungsnehmer also ein Gutachten zur Prozessvorbereitung eingeholt hat, sind die Kosten auch dann nicht zu ersetzen, wenn sie vom Prozessgegner möglicherweise zu erstatten wären.

Zwangsgelder, Ordnungsgelder, Geldstrafen oder Geldbußen sind dagegen keine erstattungsfähigen Gerichtskosten und werden vom Versicherer auch nicht übernommen.

Gerichtliche Kostenentscheidungen

Trägt der Gegner des Versicherungsnehmers die Kosten ganz oder teilweise, so gilt das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, wonach erst eigene Auslagen des Versicherten, wie zum Beispiel Privatgutachten und Reisekosten, die nicht vom Versicherer übernommen werden, ungekürzt erstattet werden müssen. Erst dann kann der Versicherer seine Ansprüche geltend machen.

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