Anwaltskosten
Der Versicherer trägt für Rechtsschutzfälle im Inland die Vergütung eines Rechtsanwalts, allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung für einen Anwalt, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist.
Es wird nur die Vergütung von Rechtsanwälten übernommen, die Vergütung anderer Rechtsbeistände oder Rechtsberater, etwa der Verbraucherzentralen oder Verbraucherverbände, wird nicht übernommen, auch wenn diese teilweise für den Versicherer günstiger wären. Geschieht dies gelegentlich aus Kulanz, kann sich der Versicherungsnehmer dennoch für weitere Fälle nicht darauf berufen.
Außerdem wird ausdrücklich nur die Vergütung eines einzigen Rechtsanwalts aufgeführt. Der Versicherungsnehmer hat zwar die Möglichkeit, mehrere Anwälte sowohl neben- als auch nacheinander zu beauftragen, die anfallenden Kosten werden aber nur bis zur Höhe der Vergütung eines einzelnen Anwalts von der Versicherung getragen.
Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf freie Anwaltswahl; wenn er aber einen Anwalt wählt, der nicht am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist, so muss er für eventuelle Mehrkosten, wie Reise- und Fahrtkosten, selbst aufkommen.
Hebegebühr
Die Hebegebühr entsteht, wenn der Anwalt von seinem Mandanten Gelder annimmt, um sie anschließend für ihn weiterzuleiten. Da die Hebegebühr nicht zu den erforderlichen Kosten der Interessenwahrnehmung gehört, muss diese vom Versicherer nicht erstattet werden.
