Zurück zum Rechner

Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Verkehrsrechtliche Vergehen

Der Straf-Rechtsschutz versichert die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Für den Vorwurf eines Verbrechens besteht dagegen kein Rechtsschutz.

Lautet der Vorwurf auf Vorsatz, so wird zunächst Rechtsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer verliert den Versicherungsschutz aber, wenn er wegen Vorsatz verurteilt wird und muss dem Versicherer in diesem Fall alle bereits geleisteten Zahlungen zurückerstatten.

Voraussetzung für den Rechtsschutz ist, dass das Vergehen, das dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wird, auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstößt und damit die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet. Für den Vorwurf der Nötigung besteht demnach Versicherungsschutz, für den Vorwurf der Beleidigung jedoch nicht.

Wenn in einer Reihe von Vergehen nicht alle verkehrsrechtlicher Art sind, so besteht nur anteilig Versicherungsschutz.

Rechtsschutz besteht nur für natürliche Personen, juristische Personen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.


Sonstige Vergehen

Der Straf-Rechtsschutz versichert neben verkehrsrechtlichen Vergehen auch sonstige strafbare Vergehen, allerdings nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz vorgeworfen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz vorgeworfen wird und man ihn aber nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt, so wird nachträglich Versicherungsschutz erteilt. Insofern kann man hier einen Unterschied zum Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen feststellen, da bei diesen nicht der Vorwurf, sondern die Verurteilung auf Vorsatz den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zieht.

Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, wie zum Beispiel Beleidigung oder Hehlerei, sind grundsätzlich nicht versichert, gleich welcher Vorwurf erhoben wird oder wie das Verfahren ausgeht.


Ordnungswidrigkeiten

Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz versichert die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.

Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören alle Handlungen, bei denen das Gesetz ein Bußgeld vorsieht. Der Versicherungsschutz besteht hier auch, wenn der Versicherungsnehmer wegen Vorsatzes verurteilt wird.

Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das Bußgeldverfahren eingeleitet wird, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anhörungsbogen oder ein Verwarnungsgeldbescheid zugeht.

Ausgeschlossen sind Park- und Halteverstöße sowie die Halterhaftung; das liegt daran, dass der Halter einen Aufwendungsersatz und kein Bußgeld zahlen muss, sofern der Fahrer unbekannt bleibt.

Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay