Schadenersatz-Rechtsschutz
Im Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, versichert.
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist dagegen vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Die Versicherung greift also, wenn man einen Schaden erlitten hat und Ansprüche geltend machen möchte und nicht, wenn man selbst einen anderen auf Zahlung von Schadenersatz verklagt.
Der Rechtsschutz wird weiter beschränkt, indem nur solche Schadenersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Verträgen stehen, versichert sind. Hat also eine Person, mit welcher der Versicherungsnehmer einen Vertrag hatte, einen Schaden verursacht und damit auch den Vertrag verletzt, so besteht kein Rechtsschutz. Ein derartiger Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn der Versicherungsnehmer durch die Fehlmontage eines Handwerkers Schaden erleiden und dementsprechend Schadenersatzansprüche anmelden würde. Durch seinen Fehler hätte der Handwerker den Versicherungsnehmer in Gefahr gebracht und somit den Vertrag verletzt. Der Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall also zumindest teilweise vertraglich, womit der Schadenersatz-Rechtsschutz nicht mehr greift. In einem solchen Fall müsste der Versicherungsnehmer zusätzlich noch über eine Versicherung für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht verfügen, um Rechtsschutz zu genießen.
Besteht dagegen zwischen den Beteiligten (noch) kein vertragliches Verhältnis oder nur ein vertragsähnliches Verhältnis, so besteht Rechtsschutz.
Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung eines dinglichen Rechts an Immobilien besteht ebenfalls kein Rechtsschutz. Wird also das Haus des Versicherungsnehmers beschädigt, so greift der Schadenersatz-Rechtsschutz nicht. In einem solchen Fall würde aber eine Versicherung für Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz greifen.
Für Ansprüche, die nicht einen Ersatz, sondern eine andere Rechtsfolge zum Gegenstand haben, besteht ebenfalls kein Schadenersatz-Rechtsschutz. Solche wären beispielsweise Ansprüche auf Entschädigung wegen einer Enteignung oder Unterlassungsansprüche. Allerdings gelten für die letzteren eine Reihe von Ausnahmen, etwa wenn eine Wiederholungsgefahr droht, in denen der Rechtsschutz doch gewährleistet ist.
