Arbeits-Rechtsschutz
Der Arbeits-Rechtsschutz versichert die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Er schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Unter Arbeitsverhältnisse fallen auch Probe-, Aushilfs- und Heimarbeitsverhältnisse, Ruhestands- und Vorruhestandsverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse. Im Arbeits-Rechtsschutz sind alle rechtlichen Interessen versichert, die aus dem individuellen Arbeitsverhältnis entstehen könnten. Dazu können auch Auseinandersetzungen gehören, deren Thema Bestimmungen zu im Arbeitsvertrag genannten Werk- oder Dienstwohnungen sind. Dagegen sind Interessen, die dem kollektiven Arbeitsrecht zugeordnet sind, wie zum Beispiel Streitigkeiten der Tarifparteien oder Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, nicht versichert.
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse umfassen neben den freiwilligen Dienstverträgen auch unfreiwillige wie Wehr- und Zivildienst. Für letztere besteht dann Rechtsschutz, wenn es sich um Auseinandersetzungen dienst- oder versorgungsrechtlicher Art handelt.
Selbständige oder Freiberufler sind über den Arbeits-Rechtsschutz nicht versichert, weil sie mit dem Auftraggeber kein Arbeitsverhältnis verbindet. Auch gesetzliche Vertreter juristischer Personen – also Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, eines Vereins oder einer Genossenschaft – fallen nicht unter den Arbeits-Rechtsschutz, da es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. In Streitigkeiten zwischen dem gesetzlichen Vertreter und der juristischen Person besteht also für keine der beiden Parteien Rechtsschutz.
