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Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der die Mitgliedschaft und damit der volle Versicherungsschutz üblicherweise automatisch mit der Pflichtversicherung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beginnt, gilt es im System der privaten Krankenversicherung (PKV) drei verschiedene Formen des Versicherungsbeginns zu unterscheiden:
 

  • Formeller Beginn
  • Technischer Beginn
  • Materieller Beginn

Formeller Beginn
Zunächst erfolgt die Antragstellung auf Mitgliedschaft im ausgewählten Versicherungsunternehmen. Der formelle Beginn ist der Tag, an dem das Versicherungsverhältnis zustande kommt. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsanbieter dem Antragsteller die Versicherungspolice zusendet.

Technischer Beginn
Der technische Beginn ist der Zeitpunkt, an dem das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen laut Vertrag beginnt; meist der Erste eines Monats. Dieser Termin ist maßgeblich sowohl für die Bestimmung des Eintrittsalters als auch für die Beitragszahlung und für eventuelle Wartezeiten. Beitragszahlung und Wartezeiten beginnen an diesem Tag. Es besteht im Übrigen auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Versicherung, beispielsweise mit formellem Beginn am 15. eines Monats, wobei der technische Beginn auf den Ersten des gleichen Monats festgelegt wird.

Materieller Beginn
Der materielle Beginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsanbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erstatten hat. Er kann mit dem technischen Beginn zeitlich zusammenfallen, jedoch nicht vor diesem und auf keinen Fall vor dem formellen Beginn liegen. In der Praxis liegt er aufgrund der Wartezeiten allerdings oftmals auch sehr viel später.

Beispiel
Ein Versicherter schließt mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Vertrag für eine Vollversicherung ab. Am 23. Dezember 2007 erreicht ihn seine Police – somit ist der Vertrag zustande gekommen. Der 23. Dezember entspricht dem formellen Versicherungsbeginn. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Versicherung zum 1. Januar 2008 beginnen soll – dies ist der technische Versicherungsbeginn. Allerdings besteht nun noch kein Leistungsanspruch, da die allgemeine Wartezeit von drei Monaten zu beachten ist. Der 1. April 2008 stellt dementsprechend den materiellen Versicherungsbeginn dar. Für alle Leistungen, die der Versicherte vor Einsetzen des materiellen oder formellen Versicherungsbeginns in Anspruch nimmt, kann er keine Kostenerstattung erwarten.

Die Beendigung eines bestehenden Versicherungsschutzes darf folglich erst in die Wege geleitet werden, wenn der formelle Versicherungsbeginn vorliegt. Hierbei ist es zweitrangig, ob es sich um einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur PKV oder aber um einen Wechsel des Anbieters innerhalb der PKV handelt. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung.

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