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Kündigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung eines bestehenden Krankenversicherungsvertrages darf erst dann in die Wege geleitet werden, wenn der formelle Versicherungsbeginn eines neuen Anbieters vorliegt, da es sonst zu Lücken im Versicherungsschutz kommen kann.

Versicherte können die private Krankenversicherung (PKV) ordentlich oder außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss unbedingt schriftlich erfolgen und wird am besten per Einschreiben versandt. Für die Kündigung finden sich verschiedene Vordrucke als Formulare zum Herunterladen im Internet.

Ordentliches Kündigungsrecht
Das ordentliche Kündigungsrecht kann jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres in Anspruch genommen werden; bei einigen Anbietern aber auch am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Je nach Konditionen des Anbieters besteht jedoch auch die Möglichkeit, für die ersten Jahre nach Versicherungsbeginn einen langfristig bindenden Vertrag zu schließen. Die Laufzeit ist allerdings auf maximal drei Jahre begrenzt.

Außerordentliches Kündigungsrecht
Das außerordentliche Kündigungsrecht kann genutzt werden, wenn es zu Beitragsanpassungen oder zu einer Einschränkung der Leistungen kommt. In diesem Fall kann der Versicherte seine PKV kündigen, und zwar von dem Tag an, an dem er über die Veränderungen informiert wird. Die Kündigung muss binnen Monatsfrist und bis zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, ab dem die Änderungen greifen. Bei Beitragserhöhungen ist die Kündigung generell möglich, bis die Beiträge sich tatsächlich ändern.

Änderung des Versichertenstatus
Ist ein privat Versicherter wieder versicherungspflichtig, weil sich beispielsweise das Jahreseinkommen verringert hat und somit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann der Versicherte innerhalb von zwei Monaten - nachdem für ihn wieder die Versicherungspflicht gilt - bei seiner privaten Krankenversicherung kündigen. Innerhalb dieser Frist erfolgt die Kündigung rückwirkend für den Zeitpunkt, zu dem er wieder versicherungspflichtig geworden ist; lässt der Versicherte diese Frist verstreichen, kann er nur noch zum Ende des Monats kündigen, nicht aber rückwirkend für den Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht eingesetzt hat. Alternativ kann er sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen, was jedoch eine Rückkehr in diese ausschließt.

Ähnlich verhält es sich, wenn sich ein privat Versicherter bei jemandem familienversichern lässt, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, oder wenn er langfristig Anspruch auf Heilfürsorge hat, weil er in einer entsprechenden Position verbeamtet wird.

Kündigung durch den Versicherer
Ein ordentliches Kündigungsrecht hat der Versicherer nur bei Versicherungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen; nicht aber bei solchen, die ihn ersetzen. Sollte der Versicherte jedoch gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, zum Beispiel indem er Krankheiten verschweigt oder andere Obliegenheitsverletzungen begeht, kann ihm der Anbieter außerordentlich kündigen. Dies muss jedoch spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung geschehen. Die Kündigung erfolgt fristlos

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