Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze PKV
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze. Die Verwechslung ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherungspflicht- und die Beitragsbemessungsgrenze bis zum Jahr 2003 identisch waren.
Durch zunehmende Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherungen wurden die beiden Grenzbeträge getrennt. Dadurch wurde der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und die finanzielle Basis der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grundlage des Solidaritätsprinzips gestärkt. Dies geschah jedoch zum Nachteil der privaten Krankenversicherungen, die folglich einen kleineren Kundenkreis mit ihren Leistungen ansprachen.
Grundsätzlich gibt es bei der privaten Krankenversicherung keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge werden bei der privaten Krankenversicherung individuell auf den Versicherungsnehmer und seine Bedürfnisse abgestimmt, wodurch sich voneinander unabhängige Beiträge bei der privaten Krankenversicherung ergeben. Im Gegensatz existiert eine Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, die jedes Jahr neu festgelegt wird.
Anhand der Beitragsbemessungsgrenze wird die maximale Höhe der zu leistenden Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt also bis zu welchem Jahreseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung beziehungsweise vom Bundesministerium für Soziales für die gesetzlichen Krankenkassen neu berechnet, wodurch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ungefähr gleich und über das Jahr hinweg auch konstant sind. Im Jahr 2009 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 44.100 Euro, was 3.675 Euro monatlich entspricht. 2008 lag die Beitragsbemessungsgrenze noch bei 43.200 Euro beziehungsweise 3.600 Euro monatlich. Vom Bruttoeinkommen müssen 15,5 % an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt werden. Alle Einnahmen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind sozialversicherungsfrei und müssen folglich nicht abgeführt werden.
Die Versicherungspflichtgrenze hingegen bestimmt das maximale Jahreseinkommen, bis zu dem eine Person verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Sollte das Jahreseinkommen einer Person drei Jahre konstant über der Versicherungspflichtgrenze liegen, so entfällt die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kunde kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet und ist vor allem für Versicherungsnehmer von Bedeutung, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Die Versicherungspflichtgrenze liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist zum Ende des Kalenderjahres möglich, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Die Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2009 bei einem Jahreseinkommen von 48.600 Euro, was 4.050 Euro monatlich entspricht. Im Jahr davor lag die Versicherungspflichtgrenze bei 48.150 Euro. Dies entspricht einem Monatseinkommen von 4.012,50 Euro. Ein Privatversicherter, der weniger als 4.050 Euro im Monat verdient und damit das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt und muss sich demnach wieder gesetzlich krankenversichern.
