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Privatpatient

Wer eine private Krankenversicherung nutzt, wird als Privatpatient behandelt. Für diese Versicherten werden die Kosten nach dem Individualversicherungsprinzip beziehungsweise Äquivalenzprinzip erstattet.

Dies bedeutet, dass die private Krankenversicherung dem Versicherten die Kosten entsprechend den Tarifbedingungen erstattet. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es das Solidaritätsprinzip und jeder Versicherte kann bei Gesundheitsleistungen den gleichen Umfang nutzen, unabhängig von der Höhe des gezahlten Versicherungsbeitrages. Wenn Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen erweitern möchten, kann bei einem privaten Versicherer eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen werden, zum Beispiel eine ambulante Zusatzversicherung. Für den so abgesicherten Leistungsbereich gilt dann das Kostenerstattungsprinzip des privaten Versicherers. Es wird möglich, dass der Versicherte dann Leistungen erhält, die in der Regel nur Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen können.

Ein Privatpatient wird im Krankenhaus vom Chefarzt betreut, wird in einem Einbett- oder Zweibettzimmer untergebracht, kann das Krankenhaus frei wählen und sich abhängig vom Tarif in einer Privatklinik behandeln lassen. Wenn Patienten im Krankenhaus im Mehrbettzimmer untergebracht werden oder untergebracht werden möchten, obwohl sie beispielsweise Anspruch auf eine Unterbringung im Einbettzimmer hätten, erhalten sie ein Tagegeld als Ersatz, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Die Höhe dieses Tagegeldes kann mit dem Versicherer bei Vertragsschluss abgesprochen beziehungsweise ausgewählt werden. Wenn eine Privatklinik genutzt werden soll, muss vorher das Einverständnis des privaten Versicherungsunternehmens eingeholt werden.

Privatpatienten müssen dem Versicherer außerdem ab einer bestimmten Kostenhöhe bei Zahnbehandlungen und Zahnersatzbehandlungen oft einen Heil- und Kostenplan vorlegen. Nachdem der Versicherer den Heil- und Kostenplan geprüft hat, kann mit der Behandlung begonnen werden. Die Kosten werden dann laut Vertrag in der vereinbarten Höhe erstattet.

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