Die private Krankenversicherung und der Mutterschutz
Der Mutterschutz ist gesetzlich für alle Frauen ab Bekanntwerden der Schwangerschaft geregelt. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten dürfen Frauen zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden. Diese Frist bezeichnet man als gesetzlich vorgeschriebenes Beschäftigungsverbot innerhalb des Mutterschutzes.
Der Arbeitgeber hat eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber einer Frau im Mutterschutz bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsverhältnisses. Während des Mutterschutzes erhalten die werdenden Mütter ihr Nettogehalt weiterhin. Zusätzlich verfügen Frauen über absoluten Kündigungsschutz während des Mutterschutzes und dürfen nur ungefährliche Arbeiten ausführen. Frauen im Mutterschutz dürfen keine Nachtschichten und Überstunden leisten. Außerdem gilt ein Beschäftigungsverbot vor sieben und nach 20 Uhr während des Mutterschutzes.
Während des Mutterschutzes ist die private Krankenversicherung weiterhin beitragspflichtig. Bei einigen privaten Krankenversicherern wird jedoch die Möglichkeit angeboten, im ersten Schwangerschaftsmonat in einen Tarif zu wechseln, der mit einer Pauschale für die Entbindung aus dem Krankentagegeld für neun Monate beitragsfrei ist. Generell beinhalten alle Tarife der privaten Krankenversicherung Leistungen zur Schwangerenvorsorge und bieten alle nötigen Untersuchungen und Behandlungen bezüglich der Schwangerschaft.
Frauen die bei einer privaten Krankenversicherung versichert und berufstätig sind, erhalten einmalig eine Summe von 210 Euro als Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen höchstens 390 Euro und dem Nettogehalt als sozialversicherungs- und steuerfreien Zuschuss während des Beschäftigungsverbots. Dieser Zuschuss wird vom Arbeitgeber geleistet, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen der Frau in den vorangegangenen drei Monaten mehr als 13 Euro pro Kalendertag betragen hat. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zum Versicherungsbeitrag, wenn eine private Krankenversicherung abgeschlossen worden ist.
Während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots von sechs Wochen vor und acht beziehungsweise zwölf Wochen nach der Entbindung werden keine Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erbracht, da kein Arbeitgeber eine schwangere Frau anstellen darf beziehungsweise die Angestellte im Mutterschutz während dieser Frist nicht arbeiten darf. Außerhalb der Zeit, in der das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes gilt, besteht der volle Anspruch auf Leistungen der Krankentagegeldversicherung auch bei Eintritt einer völligen Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft verursacht wird. Während dem Beschäftigungsverbot innerhalb des Mutterschutzes kann die Krankentagegeldversicherung als Anwartschaftsversicherung weitergeführt werden.
