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Kostenerstattungsprinzip

Im Gegensatz zum Kassenpatienten schließt der privat Versicherte mit seinem Arzt einen eigenen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen ab. Nach dem Kostenerstattungsprinzip erhält er nach der erfolgten Behandlung eine Rechnung von seinem Arzt, die er dann zunächst selbst begleicht.

Anschließend lässt sich der Patient die Kosten von seinem Versicherungsanbieter zurückerstatten. Er hat somit eine genaue Vorstellung davon, was ihm seine Gesundheit im Einzelnen kostet.

Der Privatpatient hat also ein zweiseitiges Vertragsverhältnis: einmal mit dem Arzt über die zu erbringenden Leistungen und einmal mit seinem Krankenversicherungsunternehmen über die im Vertrag geregelte Kostenübernahme. Er kann im Gegensatz zum Kassenpatienten seinen Arzt und sein Krankenhaus selbst bestimmen. Er ist daher auch nicht an die Wahl eines Arztes mit kassenärztlicher Lizenz gebunden.

Privat Versicherte sind bei vielen Ärzten gern gesehen, da diese bei privat Versicherten nicht an die gesetzlichen Vorgaben zum Leistungskatalog der Regelversorgung gebunden sind. Dementsprechend können Ärzte für Privatpatienten auch solche Leistungen erbringen, die über den Leistungskatalog hinausgehen. Den Kassenpatienten müssen diese Leistungen extra angeboten werden; die Kosten müssen sie allerdings selbst tragen. Sinnvoll sind dann Zusatzversicherungen wie private Pflegeversicherung oder Zahnzusatzversicherung.


Abtretung des Anspruchs auf Kostenerstattung
Jedoch ist es in der Praxis nicht immer so, dass alle Kosten grundsätzlich zunächst vom Patienten zu tragen sind. So tritt der Patient im Falle von Krankenhausaufenthalten, bei denen die Kosten häufig sehr hoch ausfallen können - aber zunehmend auch in anderen Fällen - seinen Anspruch auf Kostenerstattung an das Krankenhaus ab. Auf diese Weise wird das Kostenerstattungsprinzip gelockert; de facto entsteht eine Art Sachleistungsprinzip, von dem der Patient in diesem Fall profitieren kann, da er nicht auf die Erstattung immenser Krankenhauskosten durch seinen Krankenversicherer warten muss.

Eine weitere Variante ist außerdem, dass der Krankenversicherer einen Vertragsabschluss mit bestimmten Leistungserbringern vornimmt, bei denen der Privatpatient dann auf Wunsch verschiedene Leistungen ohne finanzielle Vorleistung direkt erhält.

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