Lastenzuschuss Einkommensgrenze
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler bei einer privaten Krankenversicherung abgesichert ist und nicht über ein hohes Einkommen verfügt, kann bei der Nutzung einer eigenen Wohnimmobilie den sogenannten Lastenzuschuss beantragen. Dieser entspricht dem Mietzuschuss für klassische Mieter und soll dafür sorgen, dass die finanzielle Situation sich etwas günstiger gestalten kann. Da dieser Zuschuss meist pauschal abgegolten wird und hierbei auch die Beiträge zur Krankenversicherung eingerechnet werden, ist für viele Versicherte die entsprechende Lastenzuschuss Einkommensgrenze interessant, ebenso wie der Pauschalsatz, der bei der Berechnung angesetzt wird.
Damit eine korrekte Berechnung des Lastenzuschusses nach der aktuellen Gesetzeslage erfolgt, werden vom tatsächlich vorhandenen Einkommen pauschal 10% für die Krankenversicherung abgegolten, unabhängig davon, ob es sich um den Schutz durch die PKV oder durch eine gesetzliche Krankenkasse handelt. Letztendlich spielen für die Lastenzuschuss Einkommensgrenze also weniger die tatsächlichen Ausgaben für den Versicherungsschutz eine Rolle als der Pauschalsatz von 10% des Einkommens. Im konkreten Fall kann dies bedeuten, dass ein versicherter Selbstständiger mit einem Vertrag im Bereich PKV monatlich hohe Kosten für individuelle Risiken zu finanzieren hat, die weit über 10% des erzielten Einkommens hinausgehen. Die Lastenzuschuss Einkommensgrenze findet hierbei jedoch keine Berücksichtigung, so dass der niedrigere Betrag von 10% des Gesamteinkommens für die Berechnung zu Grunde gelegt wird.
Die Gesetzeslage zum Lastenzuschuss erscheint vielen Verbrauchern unlogisch, muss jedoch als geltendes Recht akzeptiert werden. Umso wichtiger ist es, auch in dieser Situation nach günstigen Angeboten aus dem Bereich PKV Ausschau zu halten und so seine Aufwendungen in diesem Bereich zu reduzieren. Inwieweit eine Reduktion stattfinden kann, hängt hierbei natürlich von der individuellen, gesundheitlichen Situation und den tariflichen Wünschen des Einzelnen ab.
