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Stationäre Leistungen

Jede Person wird in einem Krankenhaus medizinisch optimal versorgt. Welche Leistungen eine privat versicherte Person außerdem in Anspruch nehmen kann, ist vom Tarif abhängig, den der Versicherte mit der Krankenversicherung vereinbart hat. Die stationären Leistungen eines Tarifs können sein: Unterbringung in einem Einbettzimmer, Zweibettzimmer oder Mehrbettzimmer, Behandlung durch einen Chefarzt, Anschlussheilbehandlung, Unterbringung in einer privaten Klinik, Krankentagegeld und Ersatzkrankenhaustagegeld, aber auch Verlegungsservice und Erstattung von Transportkosten. Bei den Tarifen der privaten Krankenversicherung kann die Höhe des Ersatzkrankentagegeldes und des Krankentagegeldes gegebenenfalls davon abhängig sein, welche Tarifstufe gewählt wird. Dies ist insbesondere für Personen wichtig, die Beihilfe erhalten und zur Erstattung des Beihilfeträgers eine passende Tarifstufe mit einer die Beihilfe ergänzende Kostenübernahme wählen können.

Die Inanspruchnahme von Heilkuren, Sanatoriumsbehandlungen, der Erhalt einer Entbindungspauschale und die Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung gelten in der PKV oft als Zusatzleistungen, die außer den üblichen stationären Leistungen in der PKV noch vereinbart werden können oder im Leistungsumfang privater Tarife bereits enthalten sind.

Wer privat krankenversichert ist, kann für einen stationären Aufenthalt das Krankenhaus frei wählen. Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Behandlungen in Privatkliniken, kann der Versicherte sich in einer privaten Klinik behandeln lassen. Vor einem Krankenhausaufenthalt kann man sich beim Versicherer informieren, auf welche Krankenhäuser und Kliniken sich die Wahl bezieht. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt ist es ratsam, sich die Übernahme von Kosten für das gewählte Krankenhaus bestätigen zu lassen.

Chefarztbehandlung

Eine private Krankenversicherung bietet dem Versicherten bei stationären Leistungen, dass der Chefarzt die gesamte Behandlung durchführt, zum Beispiel die Übernahme einer ambulanten Behandlung nach einem stationären Aufenthalt.   

Wählt ein Privatversicherter bei der Festlegung des Versicherungsumfangs keine chefärztliche Behandlung, wird er während eines Krankenhausaufenthaltes von Ärzten im Krankenhaus behandelt, die Dienst haben. Bei zum Leistungsumfang gehörender Wahlleistung wie beispielsweise der Chefarztbehandlung kann der Patient im Krankenhaus auf diese Leistung verzichten, wodurch die Krankenhauskosten sinken. Möchte sich ein Versicherer chefärztlich behandeln lassen, sind in der Regel der Chefarzt und die Person, die diesen in bestimmten Fällen vertreten darf, gleich gestellt. Der Versicherte sollte dafür eine schriftliche Bestätigung beider Ärzte erhalten und sich darüber auch mit dem Versicherer bei Versicherungsabschluss verständigen. Nicht in jeder privaten Krankenversicherung bei jedem Tarif kann uneingeschränkt eine chefärztliche Behandlung gewählt werden, sondern möglich ist auch die Bedingung, dass man diese nur bei Operationen im Krankenhaus erhält.

Nach der Krankenhausbehandlung

Nach der Behandlung im Krankenhaus bekommt der Versicherte meist nicht die Rechnung zugeschickt, sondern im Allgemeinen die private Krankenversicherung des Patienten. Zu welchem Satz der Gebührenordnung die Kosten von Krankenhausbehandlungen von der Versicherung übernommen werden, ist im Vertrag festgelegt und vom Tarif abhängig. Berechnet ein Krankenhaus für Leistungen hohe Kosten, sollten diese gerechtfertigt sein, wie beispielsweise dass eine bestimmte Behandlung länger als üblich dauert.

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