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Regelsätze und Höchstsätze

Medizinische Behandlungen können Ärzte und Zahnärzte dem Patienten zu verschiedenen Sätzen in Rechnung stellen. Für die verschiedenen Leistungen eines Arztes und eines Labors können bis zu einem Regelhöchstsatz abgerechnet werden. Der höchste Satz, zu dem Ärzte Leistungen in Rechnung stellen können, ist das 3,5Fache. Ein Zahnarzt oder Arzt rechnet die Leistungen meistens zum Regelsatz ab, dem 2,3Fachen der Gebührenordnung. Wird nach einem höheren Gebührensatz abgerechnet als das 2,3Fache zum Beispiel bei ambulanten vom Arzt erbrachten Leistungen, muss die Gründe für die höhere Abrechnung schriftlich angegeben werden.

Für Leistungen eines Labors kann maximal der 1,3fache Satz angewendet werden. Im Allgemeinen wird zum 1,15fachen Satz abgerechnet. Für die medizinisch-technischen Leistungen wird zum 1,8fachen Satz abgerechnet, maximal jedoch zum 2,5fachen Satz (Höchstsatz).  

Der private Krankenversicherer legt für die Krankenversicherungen fest, bis zu welchem Satz abgerechnete Kosten erstattet werden. Für allgemeine ärztliche Leistungen kann der Versicherer einen anderen Gebührensatz für die Abrechnung festlegen als für die von Zahnärzten oder Zahnersatz. Für die Leistungen von Heilpraktikern ist außerdem ein besonderes Heilpraktiker-Gebührenverzeichnis (GebüH) vorhanden, Ärzte berechnen nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und Zahnärzte nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Beim Standardtarif darf zum Beispiel nur bis zum 1,7fachen Satz abgerechnet werden.

Höhere Abrechnungen

Versicherungsnehmer und behandelnder Arzt können vor Beginn der Behandlung bestimmen, dass die Abrechnung zu höheren als Sätzen abgerechnet wird, wobei die nicht erstattungsfähigen Kosten vom Versicherten gezahlt werden. Wird eine Abdingung schriftlich festgehalten, sind die Unterschrift des Versicherungsnehmers und Arztes erforderlich und die Übergabe einer Ausfertigung der schriftlichen Abdingung an die versicherte Person durch den Arzt.

Aufwändigere Behandlungen, die von Ärzten oder Zahnärzten vorgenommen werden, können den höheren Satz bei der Abrechnung der Behandlungskosten begründen. Der Arzt hat entweder mehr Zeit aufwendet oder die Behandlung war komplizierter als andere vergleichbare Behandlungen. Die Gründe für die Abrechnung zu einem höheren Gebührensatz muss der Arzt in schriftlicher Form ausführen, wenn Erklärungen zur Abrechnung gewünscht werden. Jede Rechnung, die der Versicherungsnehmer vom Arzt erhält, wird an die Krankenversicherung oder den zuständigen Kostenerstatter geschickt.

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