Auslandskrankenversicherungsschutz
In den Vollversicherungstarifen der privaten Krankenversicherung ist in der Regel ein Auslandskrankenversicherungsschutz enthalten. Dieser gilt für alle zu Europa gehörenden Länder und gilt auch für alle anderen Ländern, wenn die versicherte Person sich eher kurzfristig, maximal einen Monat lang, außerhalb der Grenzen Europas aus beruflichen oder privaten Gründen aufhält.
Wenn der gewählte Tarif keinen Krankenversicherungsschutz im Ausland bietet, sollte eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Bei der PKV kann der Auslandsschutz für den Auslandsaufenthalt vereinbart werden oder zum Beispiel mit zeitlicher Begrenzung von einem Jahr. Der Auslandsschutz bietet im Detail die Absicherung gegen Kosten für die ärztliche ambulante und stationäre Behandlung im Ausland sowie zahnärztliche Behandlung und Rücktransport aus dem Ausland. Die Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden, sind bei zahnärztlichen Leistungsbereich Behandlungen, die der Schmerzlinderung dienen. Die Kosten hierfür übernimmt der private Krankenversicherer in Deutschland. Beim Versicherer sollte die Höhe der Kostenerstattung vor Antritt einer Auslandsreise für den Fall erfragt werden, wenn Vorerkrankungen bestehen beziehungsweise die versicherte Person bei leichter Erkrankung dennoch ins Ausland reisen möchte. Im Allgemeinen gilt ein Auslandsschutz für vier Wochen bei Vorerkrankungen.
Rücktransport
Auch von der gewählten Versicherung abhängig ist die Kostenübernahme, wenn der Versicherte im Ausland erkrankt und ins Heimatland zurücktransportiert werden muss. Die Kostenerstattung bei Rücktransport ist im Krankheitsfall und Todesfall darüber hinaus nicht immer gleich hoch. Der Versicherte kann mit einem Rücktransport in ein Krankenhaus nach Deutschland gebracht werden beziehungsweise in eines in Nähe des Wohnortes. Die Kosten für den Rücktransport werden dann übernommen, wenn medizinische Gründe vorliegen. Ist eine Operation in Deutschland angeraten, werden Rücktransportkosten von der Versicherung übernommen.
Der Versicherer kann die Kostenübernahme des Rücktransportes auf einen Maximalbetrag begrenzen. Außerdem werden die Kosten übernommen, die durch einen Rücktransport verursacht werden und die durch eine standardmäßige Rückreise nicht entstanden wären.
Blutkonserventransport, verlängerter Aufenthalt
Zum Versicherungsschutz im Ausland gehört abhängig vom Tarif auch die Kostenübernahme für den Transport von Blutkonserven und für eine Bestattung. Tritt die versicherte Person eine Reise ins Ausland an, um dort eine Heilbehandlung vornehmen zu lassen, erstattet der Versicherer meistens weniger Kosten. Vor Antritt der Reise sollte auch geklärt werden, ob die Zeit des Versicherungsschutzes während dem Aufenthalt im Ausland spontan verlängert werden kann. Bei einem länger als vier Wochen andauernden Aufenthalt, ist an den Versicherer meistens ein Zuschlag zu zahlen, der vom Tarif abhängig ist.
